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Gemeinsame Agrarpolitik: Zum Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber zu einem vom MS festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, damit es zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen kommt (Österreich)

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Art 4 Abs 1 lit b und c der VO (EU) Nr 1307/2013 ist iVm ihrem Art 33 Abs 1 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen iS von Art 1 lit a dieser VO für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt.

  • Art 4 Abs 1 lit b und c sowie Art 33 Abs 1 der VO (EU) Nr 1307/2013 des EP und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik un
  • EuGH, 13.06.2024, Rs C-731/22, EU:C:2024:503 (IJ und PO GesbR, IJ/Agrarmarkt Austria; Bundesverwaltungsgericht [Österreich])
  • WBl-Slg 2024/138
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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