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Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes

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Im Verfahren über die Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG  können Hindernisse, die sich aus den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung ergeben, für sich alleine nur dann zur Versagung der gerichtlichen Genehmigung führen, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden kann.

  • § 16 WEG
  • Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes
  • BBL-Slg 2016/29
  • Baurecht
  • OGH, 25.08.2015, 5 Ob 153/15h

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