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Genehmigungen für den Brenner Basistunnel

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Es steht der Genehmigung eines Eisenbahnbauvorhabens im teilkonzentrierten UVP-Verfahren nicht entgegen, wenn es durch dieses Vorhaben zu keiner Verringerung einer aus dem Straßenverkehr herrührenden Umweltbelastung kommt. Auch Zweifel an der Finanzierbarkeit des Vorhabens oder am Zeitplan für dessen Verwirklichung sind daher für sich nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in Frage zu stellen. Gleiches gilt für Bedenken hinsichtlich der (rechtzeitigen) Umsetzung von Ausbaumaßnahmen an den internationalen Zulaufstrecken.

Gem § 24c Abs 2 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig.

Beim Umweltverträglichkeitsgutachten handelt es sich um einen Teil der gem § 24c Abs 7 UVP-G erforderlichen allgemeinverständlichen Zusammenfassung, die nicht von der Behörde, sondern von den Sachverständigen erstellt wurde. Diese dient – entsprechend den Erfordernissen einer Zusammenfassung – ihrer Art nach nicht dazu, die in den vorangegangenen Teilen des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgte detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorhaben und den dazu ergangenen Stellungnahmen zu wiederholen.

Im BStG 1971 wurde der Begriff der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens als ein Teilaspekt des öffentlichen Interesses verstanden, der in Gegenüberstellung mit dem Aspekt der Umweltverträglichkeit bei der Bestimmung des Trassenverlaufs zu berücksichtigen war. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen der Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls einer unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit optimalen Lösung entgegenstehen können, dass also die Umweltverträglichkeit einen von mehreren abzuwägenden Aspekten darstellt und nicht unter völliger Außerachtlassung von Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit anzustreben ist. In diesem Sinn ist auch die Bezugnahme auf die Erfordernisse „einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn“ im HIG zu verstehen.

Aus § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (der gem § 24 Abs 7 UVP-G 2000 auch im Fall eines UVP-Verfahrens betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist) ergibt sich die Verpflichtung, Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung darzustellen. Damit wird den Vorgaben der UVP-RL entsprochen.

  • VwGH, 28.11.2013, 2011/03/0219
  • § 24c UVP-G
  • WBl-Slg 2014/63
  • § 3 HIG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 24h UVP-G
  • § 6 Abs 1 UVP-G

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