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Genehmigungsfähigkeit der Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts; Abweichen des Einreichplans von den tatsächlichen Gegebenheiten; Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Baubehörde
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 97 Wörter
- Seiten 72-72
- https://doi.org/10.33196/bbl201802007203
20,00 €
inkl MwStGerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, auch wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten, zB weil die als Grundlage der Baubewilligung vorzulegenden Planunterlagen in Bezug auf die Darstellung des Daches unrichtig waren. Eine inhaltliche Überprüfung der auf den unrichtigen Planunterlagen gestützten rechtskräftigen Baubewilligung in baurechtlicher Hinsicht ist dem Zivilgericht verwehrt. Sofern die Baumaßnahmen entsprechend dem Einreichplan durchführbar sind, können sie auch keinen gesetzwidrigen Zustand herbeiführen, den die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen hätten.
- § 190 ZPO
- BBL-Slg 2018/64
- OGH, 20.11.2017, 5 Ob 145/17k
- Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Baubehörde
- Abweichen des Einreichplans von den tatsächlichen Gegebenheiten
- § 290 ZPO
- § 16 Abs 2 WEG
- Baurecht
- Genehmigungsfähigkeit der Veränderung eines Wohnungseigentumsobjekts
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