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Genehmigungsvoraussetzungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz

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In § 7 NÖ STWG wird bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt. Deshalb ist zu prüfen, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“. Das Leitungsbauvorhaben muss einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie leisten, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im STWG vorgesehene Enteignungsmöglichkeit von rechtlicher Bedeutung ist.

Es ist nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der „Bevölkerung“ ausgeschlossen wären. Auch ein Unternehmen ist ein „Teil der Bevölkerung“, sodass die projektierte Versorgung der Flughafen AG und der ÖBB dieser Anforderung entspricht.

Von Zwangsrechten betroffenen Grundeigentümern kommt im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Daher können sie einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen, andererseits Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.

Aufgrund der dargestellten Planungsabsicht konnte die Behörde von einem Versorgungsbedarf ausgehen, der durch das Projekt erfüllt wird. Die Vorlage von Liefer- bzw Abnahmeverträgen würde die Prüfbefugnis bzw Prüfpflicht der Behörde überdehnen. Es genügt, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des antragstellenden Unternehmens überzeugt.

  • § 3 NÖ STWG
  • WBl-Slg 2013/23
  • § 7 NÖ STWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 23.08.2012, 2010/05/0171

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