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Geräteschuppen; Gartenhäuschen; bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

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Bewilligungs- und anzeigefreie Geräteschuppen, Holzschuppen udgl dienen ausschließlich dem Schutz von Sachen.

Werden in einem Gartenhäuschen Gegenstände nicht bloß – wie in der Regel üblich: platzsparend und staubgeschützt – verstaut, sondern zum Zwecke des Aufenthalts von Menschen arrangiert (hier: Tisch und Stuhl auf einem Teppich, Dekorationsgegenstände auf Wandregalen, an der Wand aufgehängter Setzkasten usw), handelt es sich um ein als Aufenthaltsraum benutztes, baubewilligungspflichtiges Gartenhäuschen.

  • Gartenhäuschen
  • § 21 Abs 3 lit f tir BauO
  • BBL-Slg 2016/63
  • Geräteschuppen
  • LVwG Tir, 25.11.2015, LVwG-2014/43/3494-6
  • § 21 Abs 1 lit a tir BauO
  • bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
  • Baurecht

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