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Gerichtliche Disziplinarstrafen nach der Winkelschreiberei-VO: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis, Strafbemessung und Verjährung

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Die nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-VO zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Art 94 Abs 1 B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-VO handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.

Aus § 58 RAO und § 187 NO ergibt sich die uneingeschränkte Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen iS der Winkelschreiberei-VO im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und – je nach Sachverhalt – allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind (vgl § 32 Abs 2 StGB).

Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs 2 VStG findet im Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO keine Anwendung.

Eine – allenfalls teilweise – „bedingte Strafnachsicht“ ist in der Winkelschreiberei-VO nicht vorgesehen.

Darauf, ob die Taten einen „Schaden herbeigeführt“ haben, kommt es bei der Prüfung des nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Verhaltens nicht an.

Die Winkelschreiberei-VO kennt kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (hier: die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist jedoch einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt.

  • LG Klagenfurt, 28.10.2015, 2 R 219/15f
  • OGH, 29.03.2016, 9 Ob 2/16h
  • JBL 2016, 729
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 Winkelschreiberei-VO
  • Art IV EGZPO
  • BG Villach, 13.07.2015, 7 Nc 2/13d
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 3 Winkelschreiberei-VO
  • Arbeitsrecht

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