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Endfellner, Clemens

Geschäftsführerhaftung bei Verletzung der Gläubigergleichbehandlung

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Ein Geschäftsführer vertritt zwei Monate lang eine GmbH, die in Konkurs geht. Begleicht der Geschäftsführer offene Rechnungen, haftet er für vor seiner Bestellung fällige Dienstgeberbeiträge, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge, wenn er das Gebot der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Dass niemand ohne Bezahlung Interesse hat, Erklärungen zu legen und dass Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen sind, vermag die Haftung nicht zu beseitigen.

  • Endfellner, Clemens
  • § 9a BAO
  • § 9 Abs 1 BAO
  • § 80 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • AFS 2013, 16
  • UFS, 30.11.2012, RV/1169-W/12

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