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Geschmacksmusterrecht: Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster

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1. Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt iS dieser Bestimmung sind, im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insb diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch Inhaber einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen ist, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.

2. Art 8 Abs 1 der VO Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, der Umstand, dass die Gestaltung dieses Erzeugnisses eine Mehrfarbigkeit zulässt, nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Mehrfarbigkeit nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist.

  • EuGH, 02.03.2023, Rs C-684/21, Papierfabriek Doetinchem BV/Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co.; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland]
  • WBl-Slg 2023/60
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 8 Abs 1 und von Art 10 der VO (EG) Nr 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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