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Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse an Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben?

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Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österr Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit 1.5.2010 wieder auf der Grundlage des § 2 UVG zu beurteilen, wobei allerdings bei der Anwendung dieser Bestimmung das europäische Primär- und Sekundärrecht nicht ausgeblendet werden darf.

Ein Anspruch auf Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse besteht, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen – und somit ausreichend ins Gewicht fallenden – unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG sind als „soziale Vergünstigungen“ iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 anzusehen. Da die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an ein Kind einer Wanderarbeitnehmerin für diese eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) 492/2011 berufen, um diese Leistung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Kind gewährt wird.

  • BG Donaustadt, 25.10.2011, 17 PU 193/11k
  • Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011
  • VO (EWG) 1612/68
  • JBL 2012, 738
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 20.01.2012, 45 R 29/12s45 R 30/12p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VO (EG) 883/2004
  • OGH, 12.04.2012, 10 Ob 15/12x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 2 UVG

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