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Stiebellehner, Kathrin

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel

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Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat – abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung – nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).

„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.

  • Stiebellehner, Kathrin
  • LGSt Graz, 12.04.2017, 9 Hv 14/17f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 70 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 606
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 06.09.2017, 13 Os 78/17w
  • Arbeitsrecht

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