Gewinnausschüttung GmbH & Co KG; Gewinnverwendungsbeschluss; Auslegung Gesellschaftsvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 2364 Wörter
- Seiten 164 -167
- https://doi.org/10.33196/wbl202203016401
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Nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Personengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen.
Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll. Er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insb dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann. Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen.
- LG Linz, 22.12.2020, 4 Cg 54/20h-12
- § 907 Abs 9 UGB
- § 121 UGB
- WBl-Slg 2022/46
- § 169 UGB
- § 168 UGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 25.03.2021, 1 R 27/21b-16
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 90/21k
- § 122 UGB
- § 120 UGB
- § 167 UGB
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