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Gleich- und Ungleichbehandlung von Gesellschaftern

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Allen Gesellschaftern steht gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen ein Recht auf materielle und formelle Gleichbehandlung zu. Gleichbehandlung setzt vergleichbare Positionen voraus; jede Ungleichbehandlung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

Nur eine willkürliche, d.h. bei redlicher und vernünftiger Beurteilung als ungerechtfertigt anzusehende Verschiedenbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

  • GES 2013, 125
  • Gesellschaftsrecht
  • OLG Wien, 01.02.2013, 28 R 276/12g

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