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Grenzen der amtswegigen Prüfpflicht von missbräuchlichen Klauseln

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Hinsichtlich vom Verbraucher – sowohl als Kl als auch Bekl – nicht angefochtener Klauseln hat das Gericht prozessleitende Maßnahmen gegenüber den Parteien zu ergreifen, sobald sich aus dem Akteninhalt ernste Zweifel bezüglich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln ergeben, wenn die vermeintlich missbräuchliche Klausel mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängt. Hinsichtlich solcher potentiell missbräuchlicher Klauseln besteht allerdings keine Entscheidungspflicht, sondern nur eine Prüf- und Aufklärungspflicht. Erst im Anschluss an diese prozessleitenden Maßnahmen lässt sich beurteilen, ob über die fragliche Klausel zu entscheiden ist. Solche „Untersuchungsmaßnahmen“ sind – unter den gegebenen Voraussetzungen – auch noch im Rechtsmittelverfahren zu treffen. Eine Berufung auf weitere missbräuchliche Klauseln erst in der Berufung verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot. Dem Gegner ist aber jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um sein rechtliches Gehör zu wahren.

  • § 21 MRG
  • § 482 Abs 2 ZPO
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 23 MRG
  • WOBL-Slg 2022/38
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Hietzing, 9 C 409/19b
  • § 22 MRG
  • RL 93/13/EWG
  • OGH, 14.09.2021, 6 Ob 105/21s
  • LGZ Wien, 40 R 234/20p
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 1099 ABGB
  • § 879 Abs 3 ABGB

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