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Grenzüberbau durch Garage, nicht aber durch Grenzzaun

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Ein auf einem Betonsockel ruhender Zaun ist mangels selbständiger Bedeutung kein Gebäude im Sinn des § 418 ABGB. Sofern er mit einer Garage verbunden ist, sich aber ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand von dieser trennen lässt, ist auch von keinem unselbständigen Bestandteil der Garage auszugehen. Der Eigentumserwerb nach § 418 ABGB umfasst nicht nur die durch eine Garage verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur deren bestimmungsgemäßen Benutzung unentbehrlichen Flächen.

  • Grenzüberbau durch Garage, nicht aber durch Grenzzaun
  • § 418 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2018/62
  • OGH, 14.11.2017, 10 Ob 32/17d

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