Zum Hauptinhalt springen

Grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Österreich

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn

zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird,

die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und

die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.

  • GES 2014, 339
  • Art 54 AEUV
  • Grenzüberschreitende Sitzverlegung
  • Art 49 AEUV
  • Umwandlung.
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 10.04.2014, 6 Ob 224/13d

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!