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Grobes Verschulden des Mieters an der verspäteten Zahlung des Mietzinses gem § 33 Abs 2 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 30
- Rechtsprechung, 555 Wörter
- Seiten 144-144
- https://doi.org/10.33196/wobl201705014401
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inkl MwStOb den Mieter, der nach Klageeinbringung den geschuldeten Betrag nachzahlt, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Rechtsansicht, das grobe Verschulden des Mieters sei zu bejahen, weil er nicht einmal aus Anlass des Vollzugs der pfandweisen Beschreibung dafür sorgte, dass die bestehenden Mietzinsrückstände (für drei Monate) sofort abgedeckt und die künftigen Mietzinse pünktlich bezahlt wurden, und weil der Vermieter überdies nach Beginn des Mietverhältnisses insgesamt vier Mietzins- und Räumungsklagen gegen den Mieter einbrachte, überschreitet den Beurteilungsspielraum nicht.
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 40 R 6/16b
- WOBL-Slg 2017/43
- OGH, 27.04.2016, 3 Ob 62/16p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 33 Abs 2 MRG
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