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Tipold, Alexander

Große und kleine Besetzung des Schöffengerichts

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Die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils des Schöffengerichts kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 261 Abs 1 StPO nur dann in Betracht‚ wenn das Schöffengericht erachtet‚ dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen „eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung begründen“. Ergeben sich dagegen in der Hauptverhandlung nicht Bedenken in Richtung einer Zuständigkeit des Geschworenengerichts‚ sondern an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts (hier: in Richtung einer Besetzung gemäß § 32 Abs 1a StPO)‚ so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen‚ sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten.

  • Tipold, Alexander
  • Öffentliches Recht
  • § 32 Abs 1a StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 545
  • OGH, 22.10.2015, 12 Os 121/15h
  • LGSt Wien, 21.08.2015, 144 Hv 80/15p
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 261 StPO
  • Arbeitsrecht
  • § 32 Abs 1b StPO

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