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Hornbanger, Kathrin

Großzügig bei Vertragsänderungen und überrestriktiv bei der Antragslegitimation: ein kritischer Blick auf grundlegende Fragen des Rechtsschutzes

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Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vertragsänderungsklausel werden erfüllt, wenn die zu ändernden Vertragsbedingungen angeführt werden. Eine Angabe, in welchem Umfang Änderungen zulässig sind, ist nicht erforderlich.

Wurde der Nachprüfungsantrag nicht auch zugleich mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, ist ein allfälliger Feststellungsantrag unzulässig.

Das Unterbleiben einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO kann nicht im Wege eines Feststellungsantrages bekämpft werden. Die Antragstellerin war auf den Zivilrechtswege zu verweisen.

  • Hornbanger, Kathrin
  • § 365 BVergG
  • § 207 BVergG
  • § 46 BVergG
  • § 334 Abs 3 Z 3 BVergG
  • § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Zuständigkeit des BVwG bei nichtvorliegender Vorinformation einer Direktvergabe gemäß PSO-VO
  • § 53 BVergG
  • Maßstab der Bestimmtheit von Vertragsänderungsklauseln
  • Art 5 Abs 6 und Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
  • Vergaberecht
  • RPA 2020, 208
  • Zulässigkeit von Feststellungsanträgen
  • Antragslegitimation
  • BVwG, 04.03.2020, W131 2164739-2/96EW131 2164740-2/96E, „Rechtsschutzbegehren wegen vorgebrachter Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen für den Fahrplan 2016“

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