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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Grund- und Geländebruchsicherheit gelten bei Stützmauer grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2012
- Judikatur, 2042 Wörter
- Seiten 51-54
- https://doi.org/10.33196/zrb201201005101
20,00 €
inkl MwStBei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund- und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.
Eine Aufklärung dahin, dass bei dem schließlich angebotenen Werklohn auch aus anderen Gründen [als dem fehlenden Betonfundament, Anm der Red] die Herstellung einer standsicheren Stützmauer nicht erwartet werden könne, unterblieb. [...] Das bedeutet, dass – mit der Einschränkung einer allfälligen Beeinträchtigung infolge des fehlenden Betonfundaments – die Herstellung einer standsicheren und daher (auch) grund- und geländebruchsicheren Stützmauer vertraglich geschuldeter Leistungsgegenstand des Beklagten war.
Ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen.
- Wenusch, Hermann
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- OGH, 07.04.2011, 2 Ob 135/10g
- ZRB 2012, 51
- Baurecht
- § 1167 ABGB
- § 922 ABGB
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