Zum Hauptinhalt springen

Grundsatz der Spezialität nach dem EU-JZG; Einwilligung in eine vereinfachte Übergabe

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl betroffene Person von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert, bleibt die Verpflichtung der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach § 38 Abs 2 EU-JZG auch bei anstehender Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen diese Person unberührt. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstellation jene Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Die Erklärung der Einwilligung in eine vereinfachte Übergabe ist nur dann wirksam, wenn sie alle Europäischen Haftbefehle und Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) gleichermaßen umfasst. Nur in diesem Fall ist das Gericht verhalten, über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls – soweit die Voraussetzungen vorliegen – gemäß § 20 Abs 2 EU-JZG zu entscheiden, und danach die Akten einschließlich des Übergabebeschlusses nach dem EU-JZG sowie der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach dem ARHG dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

  • JBL 2019, 55
  • § 20 Abs 2 EU-JZG
  • § 32 Abs 1 ARHG
  • Öffentliches Recht
  • § 38 Abs 2 EU-JZG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGSt Wien, 10.11.2017, 314 HR 25/17g
  • OGH, 10.04.2018, 11 Os 26/18k
  • Arbeitsrecht
  • § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!