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baurechtliche blätter

Heft 4, Juli 2024, Band 27

Grundstücksteilung; Abschreibung von Grundstücksteilen; Eisenbahnbau; Kompetenzverteilung; Zuständigkeitsbereich des Bundes; Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen; verfassungskonforme Interpretation

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Die oö BauO 1994 ist – soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird – so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Die Grundinanspruchnahme für Zwecke des Eisenbahnbaus unterliegt ausschließlich bundesrechtlichen Vorgaben, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden Begleitmaßnahme dient.

Ob hinsichtlich der Grundfläche bereits eine Enteignung stattgefunden hat, ist nicht von Bedeutung; es genügt, dass die Grundfläche zur Herstellung (oder zum Betrieb) einer Eisenbahn notwendig ist; diese Notwendigkeit ergibt sich aus der relevanten bundesrechtlichen Genehmigung, wobei bereits das Vorliegen einer grundsätzlichen Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für das Eisenbahnbauvorhaben ausreichend ist, sofern Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

§ 9 oö BauO 1994 ist in Verbindung mit § 1 Abs 2 oö BauO 1994 dahingehend auszulegen, dass die Abschreibung von zur Herstellung (oder zum Betrieb) einer Eisenbahn notwendigen Grundflächen keiner baubehördlichen Bewilligung unterliegt.

  • § 24 Abs 10 UVP-G
  • verfassungskonforme Interpretation
  • BBL-Slg 2024/97
  • § 1 Abs 9 oö BauO 1994
  • Zuständigkeitsbereich des Bundes
  • § 1 Abs 2 oö BauO 1994
  • § 10 EisbG
  • VfGH, 03.10.2023, E 977/2022
  • Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen
  • Grundstücksteilung
  • Eisenbahnbau
  • Kompetenzverteilung
  • Abschreibung von Grundstücksteilen
  • Baurecht
  • Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
  • § 25 Abs 10 UVP-G
  • § 2 EisbEG

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