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Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten: Kausalität und Verjährung

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Ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, wird einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

Ein geschädigter Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlagenentscheidung im Vertrauen auf den erfüllten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.

Eine mittelbare (indirekte) Kenntnis vom Bestätigungsvermerk, z.B. über den Berater des Anlegers, reicht dafür aus.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks, sondern mit der durch den Bestätigungsvermerk veranlassten Vermögensdisposition.

  • § 275 UGB
  • Abschlussprüfer
  • GES 2022, 63
  • Kausalität
  • Gesellschaftsrecht
  • Schutzwirkungen
  • Verjährung
  • OGH, 28.09.2021, 4 Ob 145/21h
  • Haftung

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