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Wenusch, Hermann

Haftung des Errichters eines öffentlich zugänglichen Klettergerüsts

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Die Errichtung eines Klettergerüsts für Kinder stellt die Verwirklichung eines Bauvorhabens dar.

Die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes gelten gleichgültig, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges, ein anzeigepflichtiges oder aber um ein freies Bauvorhaben handelt.

ÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen dar. Sie sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Bei der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB fordert die Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es kommt zwar zu keiner Umkehr der Beweislast. Die Beweispflicht dafür, dass der Schaden auch ohne sein rechtswidriges Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.

  • Wenusch, Hermann
  • § 1311 ABGB
  • ÖNORM
  • Stand der Technik
  • OGH, 08.07.2015, 1 Ob 79/15x
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • Schutzgesetz
  • ZRB 2016, 28

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