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Haftung des Flüchtenden für „Verfolgungsschäden“

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Es besteht keine Rechtspflicht für den einer Straftat Verdächtigen, sich der Strafverfolgung zu stellen, also nicht zu flüchten. Die Flucht als solches ist daher auch nicht Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Fliehenden für Schäden aus der Verfolgung.

Es fehlt aber an einem allgemein anerkannten Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der Flucht. Ein solches Verhalten wird von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Das ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 118 StPO
  • JBL 2015, 587
  • § 35 SPG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 18.06.2015, 1 Ob 97/15v
  • LG Salzburg, 02.01.2015, 6 Cg 28/14d
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 11.03.2015, 6 R 35/15g
  • Arbeitsrecht

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