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Haftung des Hoteliers für Legionelleninfektion wegen unzureichender Wartung der Wasserversorgungsanlage

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Zu den vom Hotelier im Rahmen eines Beherbergungsvertrags geschuldeten Leistungen gehört in der Regel auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist. Es muss jedem Gastwirt bewusst sein, dass von einer (älteren) Wasserversorgungsanlage bei mangelhafter Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste ausgehen können (zB Verbrühungen, Verunreinigung des Wassers mit Keimen etc; hier: Legionellen-Pneumonie nach Einatmen legionellentragender Wasserpartikel beim Duschen).

Der Gastwirt bzw Hotelier muss die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen lassen. Dabei können in geeigneten Zeitabständen auch Überprüfungen durch einen Fachmann erforderlich sein.

Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es im Rahmen des § 1313a ABGB ebenso wenig an wie auf dessen Fachkenntnis.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 1096 ABGB
  • JBL 2014, 53
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 29.08.2013, 8 Ob 106/12i
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1090 ABGB
  • § 1313a ABGB
  • BG Innsbruck, 26.08.2011, 26 C 2073/04m
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 19.06.2012, 1 R 321/11d

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