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Haftung des Rechtsanwalts als Treuhänder bei verfrühter Auszahlung des Treuhanderlags

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Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag und unterliegt dem Auftragsrecht. Werkvertragsrecht ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; nur ausnahmsweise ist der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten auch ein Werkvertrag, was etwa bei Errichtung eines Rechtsgutachtens oder eines Vertrags der Fall sein kann. Maßgeblich für die Abgrenzung bei Beauftragung auch mit der Errichtung eines Vertrags ist, ob der Rechtsanwalt ein Ergebnis oder ein Bemühen schuldet und ob Verrichtungen rechtlicher Art wie bei der Geschäftsbesorgung oder mehr tatsächliche Handlungen im Vordergrund stehen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Der Treuhänder haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben. Bei verfrühter Auszahlung des Treuhanderlags stellt zwar grundsätzlich bereits der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers einen realen ersatzfähigen Schaden dar. Als Schadenersatz (Naturalrestitution) ist in solchen Fällen allerdings primär die Bereitstellung der Sicherheit in Form der Wiedereinzahlung des Betrags auf das Treuhandkonto geschuldet; subsidiär kann die Einbringung einer Feststellungsklage möglich sein. Die Geltendmachung eines Schadens in einer weiteren künftigen Klage setzt dann voraus, dass der Geschädigte dartut, dass er aufgrund der verfrühten Auszahlung einen finanziellen Schaden erlitten hat. Ebenso setzt die Aufrechnungseinrede im Prozess den Eintritt eines Schadens und dessen Bezifferung voraus.

Dem Rechtsanwalt steht kein Belohnungsanspruch zu, wenn er einen Vertrag verfasst, der nicht dem ihm erteilten Auftrag entspricht. Es ist aber nicht Aufgabe eines Vertragserrichters, auf eine Änderung bereits errichteter Verträge hinzuwirken, sondern er muss diese nur in eine entsprechende juristische Form bringen.

  • LG Salzburg, 29.11.2023, 21 R 245/23k
  • BG Salzburg, 20.06.2023, 25 C 519/22b
  • JBL 2024, 592
  • § 1003 ABGB
  • OGH, 20.03.2024, 6 Ob 35/24a
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