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Haftung des Wegehalters; Mitverschulden des Geschädigten

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Der Halter einer öffentlichen Fußgängerverkehrsfläche, in der sich gleich neben einer Tiefgaragenausfahrt und einem Fahrradabstellplatz ein unbeschilderter, frei zugänglicher Treppenabgang öffnet, muss damit rechnen, dass Passanten auch zu diesem Treppenabgang hingehen, egal zu welchem Zweck. Aufgrund der Vorhersehbarkeit solcher erlaubter Nutzungshandlungen bestehen die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Wegehalters auch für den Bereich dieses Stiegenabgangs.

Das völlige Unterbleiben einer Schneeräumung im Winter indiziert bei zu erwartender Nutzung grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 1319a ABGB. Den Sorgfaltspflichten hätte auch durch ein erkennbares Betretungsverbotsschild, eine vorgelegte Kette oder durch eine am Treppenabsatz montierte Gittertüre entsprochen werden können. War die Schneeschicht für die auf dem glatten Untergrund zu Sturz gekommenen Geschädigte ohne weiteres erkennbar und war sich die Geschädigte der Rutschgefahr bewusst, hätte sie den Schneebereich vor den abwärts führenden Stufen (zur Trafostation) nur aufmerksam und vorsichtig betreten dürfen. Mangels einer derartigen Gehweise, besteht ein Mitverschulden am Unfall von 50 %.

  • OGH, 25.03.2021, 8 Ob 102/20p
  • § 1319a ABGB
  • BBL-Slg 2021/162
  • § 1304 ABGB
  • Haftung des Wegehalters
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Baurecht

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