Haftung Dritter (hier: der kreditgewährenden Bank) für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2017
- Judikatur, 667 Wörter
- Seiten 145 -146
- https://doi.org/10.33196/ges201703014501
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Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nur dort, wo sich der Verdacht (einer verbotenen Einlagenrückgewähr) so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
In jenen Fällen, in denen (etwa) das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen kleine Verdachtsmomente gegeben sind, die die kreditgewährende Bank am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht somit kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung.
Bloße Geschäftsführeridentität bei der kreditnehmenden Gesellschaft und der, die eine Sicherheit dafür bestellt, drängt für sich allein noch nicht den Verdacht einer Einlagenrückgewähr zwingend auf.
- Prüfpflicht
- OGH, 29.03.2017, 6 Ob 48/17b
- GES 2017, 145
- § 82 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- Einlagenrückgewähr
- Geschäftsführeridentität
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