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Haftung eines Laien, der Arbeiten durchführt, die Fachkenntnis bedürfen

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Die Haftung als Sachverständiger nach § 1299 ABGB richtet sich nach einem objektiven Sorgfaltsmaßstab und macht daher grundsätzlich auch dann haftbar, wenn dem Sachverständigen gerade wegen seiner im konkreten Fall mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann.

§ 1299 ABGB regelt nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem „Auftraggeber“. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung nach den allgemeinen Regeln gemäß § 1297 ABGB.

  • OGH, 23.02.2021, 4 Ob 17/21k
  • ZRB 2023, 130
  • Schadenersatz
  • Gehilfe
  • Sachverständiger
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht

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