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Haftung eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einer BTVG-Abwicklung

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Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen.

Folgeschäden sind dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen.

  • BTVG-Abwicklung
  • § 1478 ABGB
  • § 1480 ABGB
  • Konkurs des Bauträgers
  • OGH, 08.04.2014, 3 Ob 23/14z
  • ZRB 2014, 150
  • Verjährung
  • § 1479 ABGB
  • Baurecht

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