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Haftung für Schäden durch nicht durchgeführte Dichtheitsprüfungen

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Ein von der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft mit der Dichtheitsprüfung an Wasserleitungen beauftragtes Installationsunternehmen haftet wegen der nicht durchgeführten Prüfung für den Wassermehrverbrauch durch den Bruch eines Druckrohres.

Die Eigentümergemeinschaft trifft ein 50 % Mitverschulden, weil sie ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Bescheinigung mehr vom Unternehmen über die Dichtheit erhielt und das Unternehmen nur mehr ein wesentlich geringeres Entgelt für die Arbeiten verrechnete. Die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Hausverwaltung, hätte sich daher erkundigen müssen, ob die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2021/158
  • § 1304 ABGB
  • Haftung für Schäden durch nicht durchgeführte Dichtheitsprüfungen
  • Baurecht
  • § 4 wr WasserversorgungsG
  • OGH, 15.03.2021, 4 Ob 31/21v

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