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![Halter eines Deckrüden als Erfüllungsgehilfe des Hundezüchters? Halter eines Deckrüden als Erfüllungsgehilfe des Hundezüchters?](https://www.verlagoesterreich.at/media/9a/62/2d/1699681498/jbl20184_1699681498.0013.png)
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Halter eines Deckrüden als Erfüllungsgehilfe des Hundezüchters?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 4577 Wörter
- Seiten 248-252
- https://doi.org/10.33196/jbl201804024801
30,00 €
inkl MwStEin Züchter hat nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die gehörige Sorgfalt (§§ 1297, 1299 ABGB) außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 1294 ABGB). Hinsichtlich eines in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers (hier: Fehlbildung der Hüftgelenke und der Ellenbogen) ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt.
Der Hersteller als Verkäufer haftet für alle zu vertretenden Mängel im von ihm verantworteten Herstellungsprozess, insbesondere gemäß § 1313a ABGB für Verschulden von dabei eingesetzten Mitarbeitern. Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein – vom Züchter verschiedener – Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren.
Unter den Voraussetzungen des § 933a Abs 2 S 2 oder 3 ABGB steht dem Übernehmer wegen des Mangels selbst Geldersatz zu. Da diese Voraussetzungen dieselben sind, unter denen Preisminderung oder Wandlung verlangt werden kann (§ 932 Abs 4 ABGB), sind sie grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen. Der Grad des Verschuldens des Übergebers ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Verbesserung bzw den Austausch der mangelhaften Leistung iSd § 933a Abs 1 (iVm § 932 Abs 4) ABGB nicht zu berücksichtigen, kann aber bei den in der Person des Übergebers liegenden Gründen eine Rolle spielen. Die Unzumutbarkeit der Verbesserung durch den Übergeber wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn die mangelhafte Leistung auf dessen bewusstem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht, sodass sofort Geldersatz verlangt werden kann.
Besteht die Verbesserung in der Heilbehandlung eines gekauften Tieres, ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit auch die Wertung des § 1332a ABGB zu berücksichtigen. Danach gebühren die Kosten der Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Der Begriff „Heilungskosten“ ist derselbe wie in § 1325 ABGB. Unter „Lage des Geschädigten“ ist eine von der Rechtsordnung gebilligte Beziehung zum Tier zu verstehen, die über das Interesse am Wert des Tieres (erheblich) hinausgeht, die insofern eine gefühlsmäßige ist. Bei Haustieren, die keine Nutztiere sind – wie etwa Hunde – liegt in der Regel die gefühlsmäßige Beziehung offen. Was die Kostenhöhe betrifft, geben die Kosten der üblichen tierärztlichen Behandlungen eine Richtlinie. Einer strikten Bindung an ein Vielfaches des Marktwerts als Obergrenze steht entgegen, dass es Tiere mit gar keinem Geldwert gibt. Bei der Beurteilung, wo im Einzelfall die Grenze der Ersatzfähigkeit zu ziehen ist, spielt auch das Alter des Tieres eine Rolle.
Der Grundsatz, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht nach § 503 Z 2 ZPO mit Revision geltend gemacht werden können, ist nicht anzuwenden, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat.
- OGH, 27.06.2017, 10 Ob 29/16m
- Öffentliches Recht
- § 1297 ABGB
- LGZ Graz, 17.12.2015, 5 R 173/15w
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2018, 248
- § 503 Z 2 ZPO
- BG Graz-Ost, 18.06.2015, 203 C 140/14h
- Zivilverfahrensrecht
- § 1294 ABGB
- § 1313a ABGB
- § 1299 ABGB
- Arbeitsrecht
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