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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, April 2023, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 9, Aufsatz

Wiesinger, Christoph

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Unterkunft bei auswärtiger Nächtigung, dargestellt am Beispiel von Baugewerbe und Bauindustrie

Mobilität ist in der Bauwirtschaft seit jeher ein großes Thema. Oftmals können Arbeitnehmer nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren, weshalb auswärtigen Nächtigungen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Nach den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht ein Anspruch auf eine angemessene Unterkunft, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.

S. 10 - 16, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana

Die Rechte der (mit)versicherten Bauunternehmerin in der Bauwesenversicherung der Bauherrin

Keine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Verteilung von Akontozahlungen in der Versicherung auf fremde Rechnung.

S. 17 - 18, Judikatur

Bedingungen der Bankgarantie

Grundsätzlich muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen.

Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.

Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind.

Der Nachweis des Garantiefalls kann innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird.

S. 19 - 22, Judikatur

Zur Haftung des Bauunternehmers für unbrauchbares Baumaterial

Nach § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich somit primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller.

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten.

Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden.

Es ist entsprechend den verschiedenen Vertragstypen und der jeweiligen konkreten Vereinbarung zu prüfen, ob bloß der „Einkauf“ eines „Produktes“ am Markt oder die Gestaltung einer Leistung durch den vom Schuldner betrauten „Gehilfen“ übernommen wird.

Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet.

S. 23 - 31, Judikatur

Wenusch, Hermann

Durch COVID-19 verursachte Mehrkosten

Bei § 1168 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNORM B 2110 vorgeht.

Regelungen der ÖNORM B 2110 werden nicht als Ersatz, sondern als bloße Modifikation des gesetzlichen Anspruchs nach § 1168 ABGB bezüglich der Anspruchsdurchsetzung qualifiziert.

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen sind die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich.

Weder der Verweis auf eine bloße Preisfortschreibung noch ein diesbezüglicher Saldo genügen den Anforderungen an die Behauptung einer konkreten Mehrforderung. Diese bloße Einpreisung anhand eines – offensichtlich nicht auf die konkrete Baustelle bezogenen und anhand einer in einem Gutachten vorgenommenen abstrakten Kalkulation berechneten – Zuschlags ist unzureichend.

Durch § 273 ZPO wird nur die Beweislast erleichtert, nicht aber die (für die Prüfung der Schlüssigkeit allein maßgebliche) Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer nicht enthoben.

S. 32 - 36, Judikatur

Seeber, Thomas

Ein innerhalb der Frist des § 5 Abs 2 WEG abgeschlossener Kaufvertrag über KFZ-Stellplätze ist nichtig

Die Erwerbsbeschränkungen des § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 WEG gelten sowohl für die erstmalige (konstitutive) Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Drei-Jahres-Frist. Erst nach Ablauf dieser Frist „herrscht der Markt ohne weitere Beschränkungen“.

Der Gesetzeszweck des § 5 Abs 2 WEG erfordert es daher, dass Erwerb nicht nur die sachenrechtliche Verfügung (§ 431 ABGB), sondern bereits den Rechtsvorgang erfasst, der dem liegenschaftsfremden Dritten einen Anspruch auf sachenrechtliche Übereignung des Mindestanteils gibt, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an einem KFZ-Abstellplatz verbunden ist. Auch beim derivativen Erwerb verstößt der Abschluss eines Kaufvertrags vor Ablauf der Wartefrist damit gegen § 5 Abs 2 WEG, was gemäß § 879 Abs 1 ABGB dessen Nichtigkeit zur Folge hat.

S. 37 - 39, Judikatur

Zu erwartende Sicherheit eines Produktes im Rahmen der Produkthaftung

Gemäß § 5 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Dies gilt demnach insbesondere für ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet.

S. V - V, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Die Verjährung

S. VI - VI, Praktisches

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Schallschutz im Bauwesen (Teil 1)

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