Arbeitszeitrechtliche Aspekte bilden einen Kernbereich im Rahmen einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen im FH-Sektor. Der Autor vertritt die Auffassung, dass das Arbeitszeitgesetz (AZG) wie auch das Arbeitsruhegesetz (ARG) in ihren derzeitigen Formen den fachhochschulischen Bedürfnissen und dem fachhochschulischen Alltag nicht gerecht werden. Eine – in der Regel – 40-stündige (Normal-)Arbeitszeit wird den Anforderungen eines Wissenschaftsbetriebes nicht gerecht. Dazu kommt, dass der FH-Sektor bislang keinen Kollektivvertrag hat, was die Gestaltungsspielräume des AZG und des ARG weiter einschränkt. Normative Rechtsgestaltung auf betrieblicher Ebene als Alternative zur überbetrieblichen kollektiven Rechtsgestaltung ist auf Grund der oft schwierigen betriebsrätlichen Situation nur selten möglich. Unflexible (Normal-)Arbeitszeiten und fehlende Ausnahmebestimmungen für den FH-Sektor „runden“ die Defizite ab. Pro futuro kann dieser Missstand nur durch den Gesetzgeber in Analogie zum Universitätsgesetz bereinigt werden. Der folgende Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die allgemeine Rechtslage und beleuchtet die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit am Beispiel von Konferenzteilnahmen von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie der Betreuung von Messeständen an diesen Tagen.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
Hochschullehrende stehen vor der Herausforderung, Lehrveranstaltungen zu planen und gestalten. Mit Hilfe der ZIMMER-Systematik erhalten Sie eine einfache und praktische Vorgehensweise zur Lehrveranstaltungsplanung, die alle wesentlichen Handlungsfelder der Hochschuldidaktik, der Bologna-Vorgaben und des Europäischen Qualifikationsrahmens würdigt und integriert.
S. 13 - 15, Fachbeiträge (FaBe)
Die Kehrseite des Bologna Prozesses oder: mit voller Zuversicht in die Yergangenheit blicken?
Weil die öffentliche Kritik an der Studienreform anhält, nicht ohne dass dabei die Vergangenheit mitunter verklärt und die eigene Verantwortung marginalisiert wird, erscheinen einige Fragen zur Umsetzung der Reform angebracht.
S. 21 - 22, Aktuelle Normen (AkNo)
Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz)
S. 25 - 26, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 176: Verweigerung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung eines Rechtsanspruches auf Zulassung zum Medizinstudium
Voraussetzung zur Antragslegitimation betreffend das Verfahren zur Anfechtung einer gesetzwidrigen Verordnung ist das Vorliegen einer Verordnung, welche in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig unmittelbar eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzeswidrigkeit verletzt.
Eine Verordnung, welche Zulassungsbeschränkungen im Hinblick auf die Zulassung zu einem Studium beinhaltet, greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der/des Studienwerbers/in ein; ein entsprechender Eingriff erfolgt erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium.
S. 26 - 28, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 177: Ehrenbeleidigung iZm wissenschaftlichem Werk
Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre werden – solange sie sich im Rahmen der Menschenrechte bewegt – Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt.
Die Freiheit der Wissenschaft berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Es laufen jedoch wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen.
Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft scheiden insoweit daher Unterlassungs- und Widerrufsansprüche idR aus. Anderes würde nur dann gelten, wenn das betreffende Werk den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil es nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt.
Zudem hängt der verfassungsrechtliche Schutz der Wissenschaft nicht von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, ebenso wenig von der Stichhaltigkeit der Argumentation oder der Vollständigkeit der verwendeten Gesichtspunkte und Belege. Über ihr Resultat kann wiederum nur mit wissenschaftlichen Methoden befunden werden.
S. 28 - 32, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 178: Kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung einer Diskriminierung durch eine Legalpartei
§ 20a B-GlBG bezieht sich bereits vom Wortlaut und der Gesetzessystematik nach auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer von Diskriminierung „betroffenen Person“ und nicht einer Legalpartei, die ein öffentliches Interesse an Diskriminierungsschutz und Frauenförderungen an Universitäten zu vertreten hat.
Eine Bindungswirkung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission für die Entscheidung einer universitären Schiedskommission ist nicht gegeben.
S. 32 - 35, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 179: Zulässigkeit zur Einhebung eines Kostenbeitrages für das Aufnahmeverfahren bei universitären Lehramtsstudien
Öffentliche Universitäten unterliegen und bedürfen grundsätzlich entsprechender gesetzlicher Regelungen ihres Wirkungsbereiches, des allgemein und gleich zu regelnden Zuganges zu den Regelstudien und der damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Finanzierungen.
Eine Regelung im Rahmen einer universitären Verordnung betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für Lehramtsstudien, der zu Folge im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor der Zulassung die Entrichtung eines entsprechenden Kostenbeitrages (in gegenständlicher Höhe von Euro 50) vorgesehen wird, findet ihre gesetzliche Deckung in der Bestimmung des § 63 Abs 1 Z 5a und Abs 12 UG 2002.
S. 35 - 38, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 180: Zivilrechtliche Schadenersatzklagen für Studierende der Österreichischen Fachhochschulen (und Privatuniversitäten) wegen Mängeln im Prüfungsablauf vom Wiener Handelsgericht zugelassen
Für die Fachhochschulen ergibt sich aus den §§ 2 und 10 des Fachhochschulstudiengesetzes, dass diese, auf Grund der privatrechtlichen Verträge mit den Studierenden, zivilrechtlich verklagt werden können und gegebenenfalls Schadensersatz in vollem Umfange schulden, wenn einem Studierenden durch Verletzung von Prüfungsvorschriften ein von der Fachhochschule oder Privatuniversität zu vertretender Schaden entstanden ist.
Aus den §§ 1 und 9 AHG folgt, dass nur der Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige Körperschaften des Öffentlichen Rechtes nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes für den Schaden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, haften. Der Oberste Gerichtshof erachtet für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechtes, wie die Fachhochschulen und Privatuniversitäten, die also nicht auf einen Hoheitsakt zurückzuführen sind, den Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG für unzulässig.
Fachhochschulerhalter handeln bei der Durchführung von (kommissionellen) Prüfungen nicht hoheitlich, weshalb das AHG nicht zur Anwendung gelangt und insofern die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten gegeben ist.
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