§ 1 Datenschutzgesetz ist eine Verfassungsbestimmung und normiert das nationale Grundrecht auf den Schutz von Daten. Er ist daher von besonderem juristischen Interesse, wurde er in letzter Zeit doch auch versucht, zu novellieren und im Sinne einer besseren Rechtsetzung in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Der Einklang mit der DSGVO ist jedoch mE nicht vollständig hergestellt – vor allem im Hinblick auf den Schutzbereich im Zusammenhang mit natürlichen bzw juristischen Personen. Warum eine Novellierung des § 1 DSG dringend geboten wäre, soll in diesem Beitrag näher erläutert werden.
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 3 - 5, Aufsatz
§ 1 Datenschutzgesetz im Sinne einer besseren Rechtsetzung – ein legistischer Vorschlag
S. 6 - 10, Aufsatz
Die liechtensteinische Anstalt und deren Beurteilung aus österreichischer, steuerrechtlicher Sicht
Die liechtensteinische Anstalt ist ein Zwittergebilde zwischen Stiftung und Körperschaft. In der Praxis der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass viele liechtensteinische Anstalten einen Österreich-Konnex aufweisen, weshalb es lohnt, die liechtensteinische Anstalt näher unter die Lupe zu nehmen und eine Einordnung dieser Rechtsform aus österreichischer, steuerlicher Sicht vorzunehmen.
Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts. Diese dürfen allerdings nicht allzu eng gezogen werden, haben doch die zeitlich nachgelagerten Mitstifter mit dem Umstand, dass sie die zeitliche Staffelung akzeptiert haben, eben auch akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann.
Inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen des Änderungsrechts sind grundsätzlich zulässig. Darunter ist auch eine Bindung an die Zustimmung eines Beirates zu verstehen.
Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Die Verfügungsbefugnis kann sich auch aus der Stellung in einer Gesellschaft ergeben.
Ist nicht der Ehegatte Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die zu sichernde Wohnung befindet, sondern die in Liquidation befindliche Privatstiftung, sodass deren Liegenschaft mit der Ehewohnung in Kürze dem Ehegatten zufallen wird, kann zwar ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen werden, dessen grundbücherliche Eintragung aber nicht erfolgen.
Nach § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung – wenn diese, wie hier, keinen Aufsichtsrat hat – mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen einem Vertrag wegen der Haftungsfreizeichnung die Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG versagten.
Diese Entscheidung behandelt die mögliche Gebührenpflicht einer AfA-Abgeltung, die der Fruchtgenussberechtigte eines Grundstücks an den Eigentümer des Grundstücks entrichtet.
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