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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 1, Mai 2024, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 8, Aufsatz

Bauer, David Christian

Untreue und Begünstigung des Stiftungsrats – zugleich Replik auf Mayerhöfer, LJZ 4/22, 249

Eine vom Stiftungszweck nicht gedeckte Einsetzung eines Stiftungsrats als Begünstigter verwirklicht bereits den objektiven Tatbestand der Untreue. Spätestens mit der ersten Ausschüttung an diesen Stiftungsrat ist die Untreue jedenfalls verwirklicht.

Nach dem Tod des Stifters sind bei einer liechtensteinischen Stiftung im Zweifel die gesetzlichen Erben des Stifters Begünstigte. Dies kann nicht durch Beistatuten oder letztwillige Verfügungen umgangen oder ersetzt werden, da sich die Begünstigtenstellung aus dem Stiftungszweck ergibt. Eine Zweckänderung durch den Stiftungsrat ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen möglich.

S. 9 - 16, Aufsatz

Bertl, Elisabeth/​Kofler, Georg

Steuerliche Folgen der Auflösung einer eigennützigen Privatstiftung (Teil 1)

Im ersten Teil dieses Beitrags werden die privatrechtlichen Grundlagen der Auflösung einer Privatstiftung sowie die ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung auf Ebene der Privatstiftung analysiert. Der zweite und abschließende Teil ist sodann der ertragsteuerlichen Behandlung auf Ebene des Letztbegünstigten, Fragen der Gebühren und Verkehrssteuern und einem (rechtspolitischen) Ausblick gewidmet.

S. 17 - 24, Aufsatz

Kampitsch, Andreas

Unionsrechtswidrigkeit der Zwischensteuerentlastung bei ausländischen Begünstigten

In Reaktion auf das Urteil des EuGH F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, in welchem dieser die Unionsrechtswidrigkeit des Zwischenbesteuerungssystems iZm Zuwendungen an ausländische Begünstigte festgestellt hatte, wurde das Zwischensteuersystem der österreichischen Privatstiftung mit AbgÄG 2015 geändert. In zwei unlängst veröffentlichten Erkenntnissen hat das BFG jedoch auch das geänderte Zwischenbesteuerungssystem als unionsrechtswidrig und – ohne vorherige Anrufung des EuGH – die Vorschrift des § 13 Abs 3 letzter Unterabsatz KStG als durch Unionsrecht verdrängt erachtet.

S. 25 - 26, Aufsatz

Petritz, Michael

Die Auswirkung der geplanten DBA Revision Österreich – Schweiz auf österreichische Privatstiftungen

Wie der einschlägigen Fachwelt bereits bekannt, hat das BMF mit der eidgenössischen Steuerverwaltung über eine Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens verhandelt. Nunmehr liegt ein Entwurf des entsprechenden Abänderungsprotokolls vor, der auch eine Auswirkung auf österreichische Privatstiftungen beinhaltet. Dies betrifft die Besteuerung der Zuwendungen aus einer österreichischen Privatstiftung an eine in der Schweiz ansässige begünstigte Person.

S. 27 - 32, Judikatur

OGH: Verhaltensweisen, die zum Verlust der Begünstigtenstellung führen

Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung.

In der konkreten Stiftungserklärung wurde festgehalten, dass eine Zuwendung an einen Begünstigten unterbleiben müsse, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern oder einer Person darstellt, von der er die Begünstigtenstellung ableitet.

Diese Rechtsfolge ist bei der hier gebotenen systematisch-objektiven Auslegung der Stiftungsurkunden dahin zu verstehen, dass die Beklagte – aufgrund der gesetzten Verhaltensweisen – die Rechte aus ihrer Stellung als Begünstigte verloren hat.

S. 33 - 34, Judikatur

Haslwanter, Florian

OGH: Zur Abberufung des Stiftungsvorstandes, der den Beirat abberufen wollte

Darin, dass der Vorstand damals den Rechtsweg beschritt, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, muss es doch – vor allem bei unklarer Sach- und Rechtslage – dem Vorstand unbenommen bleiben, das Gericht als dafür berufenes Entscheidungsorgan anzurufen.

S. 35 - 37, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Begriff „desselben Steuerpflichtigen“ bei Übertragung auf transparente Privatstiftung

Da die liechtensteinische Stiftung transparent ist, wird durch sie hindurchgeschaut. Die Einkünfte aus der Stiftung werden dem Stifter zugerechnet. Er ist Steuerschuldner. Auf den Beschwerdefall umgelegt ist der Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige betreffend die streitgegenständlich einbehaltene KESt der Bf. Dem Bf sind aber auch die Wirtschaftsgüter und Einkünfte der Stiftung steuerlich zuzurechnen, er ist diesbezüglich Steuerpflichtiger. Damit ist klar, dass die vorliegende Übertragung vom Depot des Bf auf das Depot seiner transparenten liechtensteinischen Stiftung eine Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen war.

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