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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 2, August 2024, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 43 - 48, Aufsatz

Rizzi, Paul/​Ringhofer, Maximilian

Überblick über ausgewählte Themen der Novellierung des WiEReG mit Fokus auf die Privatstiftung

Die aktuelle WiEReG Novelle bringt einige Neuerungen mit sich. Die wohl prominenteste Änderung ist die Einschränkung des Einsichtsrechts in das bisher öffentlich zugängliche Register. Diese Neuerung ist Ausdruck einer Entscheidung des EuGH, mit welcher der bisherigen unbeschränkten Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer die unionsrechtliche Grundlage entzogen wurde. Auch wenn diese Entscheidung des EuGH und damit die Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit den Anstoß für die Novellierung des WiEReG bildete, verfolgt der Gesetzgeber mit der Novelle darüberhinausgehende Ziele und Neuerungen. Das „neue“ wirtschaftliche Eigentümerregister soll, als zentrale Plattform der automationsunterstützten Datenverarbeitung, dem besseren Austausch zwischen Behörden dienen und damit eine Verbesserung unter anderem bei der Bekämpfung von Scheinfirmen und generell der Geldwäsche ermöglichen sowie der besseren Durchsetzung von Sanktionslisten dienen. Dieser Beitrag widmet sich nachfolgend jenen Neuerungen der WiEReG Novelle die im besonderen Maß die Privatstiftung betreffen.

S. 49 - 61, Aufsatz

Bertl, Elisabeth/​Kofler, Georg

Steuerliche Folgen der Auflösung einer eigennützigen Privatstiftung (Teil 2)

Im ersten Teil dieses Beitrags wurden die privatrechtlichen Grundlagen der Auflösung einer Privatstiftung sowie die ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung auf Ebene der Privatstiftung analysiert. Der zweite und abschließende Teil ist der ertragsteuerlichen Behandlung auf Ebene des Letztbegünstigten, Fragen der Gebühren und Verkehrssteuern und einem (rechtspolitischen) Ausblick gewidmet.

(Fortsetzung aus ZFS 2024, Heft 1)

S. 62 - 64, Judikatur

Mayr, Alexander

OGH: Ein Wunsch an die Nachkommen

Nach (nunmehr) gesicherter Rechtsprechung ist auch für unentgeltliche Verträge, daher auch für Schenkungsverträge, die Vertrauenstheorie und nicht die Willenstheorie maßgebend, sodass die Auslegung nach §§ 914 f ABGB zu erfolgen hat.

Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen.

S. 65 - 71, Judikatur

Mayr, Alexander/​Becksteiner, Christina

OGH: Änderung der Stiftungserklärung nach Verzicht auf Begünstigtenstellung

Eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten setzt voraus, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in deren Rechtsposition eingegriffen wird. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation oder fehlendem Rechtsschutzinteresses unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen.

Der Stiftungsvorstand darf gemäß § 33 Abs 2 PSG Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Ein erkennbarer Stifterwille, der die geänderten Verhältnisse berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Dabei sind korporative Regelungen, also jedenfalls der Komplex der Stiftungsorganisation, nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.

Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.

S. 72 - 74, Judikatur

OGH: Verlängerte Zurechnung bei Vorbehalten?

Hat sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung und auf Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten und stehen ihm dadurch keine Einfluss- und Verfügungsrechte (mehr) zu, kommt es bei Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zur Anwendung des § 91 Abs 1 EheG und ist dessen Zwei-Jahres-Frist zu beachten.

Hat sich der Stifter demgegenüber das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder auf Widerruf der Privatstiftung vorbehalten und stehen ihm dadurch weiterhin Einfluss- und Verfügungsrechte zu, gelangt bei der Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten – nach überwiegender Lehre – § 91 Abs 1 EheG ohne dessen Zwei-Jahres-Frist zur Anwendung. Die Zwei-Jahres-Frist kann damit erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem er auf diese Rechte verzichtet.

Vermögensverschiebungen von Ehevermögen in die Privatstiftung entsprechend § 91 Abs 1 EheG auszugleichen, hat das Gericht dem Ehepartner des Stifters eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.

S. 75 - 78, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Keine Anrechnung von Quellensteuer bei steuerfreien Dividenden

Bei steuerfreien Beteiligungserträgen ist eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer nicht vorgesehen; der Anrechnungshöchstbetrag beträgt EUR Null. Nach Rechtsprechung des EuGH liegt bei der ungünstigeren Behandlung von Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft bezahlt werden, gegenüber reinen Inlandsdividenden, ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Diesfalls ist es Sache des Quellenstaates (und nicht des Ansässigkeitsstaates), eine Vermeidung bzw Abschwächung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sicherzustellen (vgl EuGH 8.11.2007, Amurta, C-379/05).

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