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JMG

Heft 2, August 2024, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 104 - 115, Aktuelles: Aus der Rechtsprechung

Markus Salcher

OGH: Verstärkter Senat zu „wrongful birth“ und „wrongful conception“

Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.

Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.

S. 116 - 119, Patientenrechte und Patientensicherheit

Vanessa Vorauer

Übermittlung der Dokumentation an Gerichte im Original?

Im folgenden Beitrag wird die Frage behandelt, ob die Krankengeschichte dem Gericht im Zivilverfahren im Original zu übermitteln ist oder ob spezielle krankenanstaltenrechtliche Regelungen gegen eine solche Übermittlung sprechen. In diesem Zusammenhang wird die Rolle der Krankengeschichte als Urkundenbeweis näher beleuchtet.

S. 120 - 125, Patientenrechte und Patientensicherheit

Karolina Maier

OGH: Kausalitätsnachweis zwischen Unterlassung und Gesundheitsschaden

Auch iZm Unterlassungen trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, wobei dabei der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist, ausreicht.

Selbst wenn der Geschädigte beweisen kann, dass bei einer zeitgerechten Einlieferung ins Spital die Möglichkeit einer bestimmten Behandlungsform bestanden hätte, muss er zudem den Beweis erbringen, dass diese Behandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre oder lege artis eine Pflicht zu einer solchen Behandlung bestanden hätte.

Handelt es sich um eine Schädigung durch Unterlassung, dann stellt sich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens als vom Schädiger gesondert zu erhebender Einwand nicht.

Ein typischer Geschehensablauf im Sinne eines prima-facie-Beweises kann nicht vorliegen, sofern der behandelnde Arzt über die Anwendung einer bestimmten Therapieform individuell entscheidet.

S. 126 - 129, Patientenrechte und Patientensicherheit

Elisa Gruber

OGH: Schutzzweck eines ärztlichen Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik

Ein Geschwisterkind kann keine Ansprüche wegen eines behaupteten immateriellen Schadens aus dem zwischen der Mutter und dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag über die pränatale Diagnostik geltend machen.

S. 130 - 138, Public Health Law

Daniela Marschall / Markus Grimm / Angelika Gonaus

Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses der Human- oder Zahnmedizin

Mit der Nostrifizierung erfolgt die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. Dem besonderen Schutzgedanken für Tätigkeiten im Gesundheitsbereich Rechnung tragend, ist in den Nostrifizierungsverfahren in der Human- und Zahnmedizin neben den bereits bei der Antragstellung zu berücksichtigenden formalen Anforderungen besonderes Augenmerk auf die inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung der im Ausland erworbenen Qualifikationen zu legen. Das Nostrifizierungsverfahren ist in einen mehrstufigen Prozess eingebettet, wodurch sich einige verfahrensrechtliche Besonderheiten ergeben. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Verfahrensschritte an den (Medizinischen) Universitäten und die Herausforderungen der Praxis.

S. 139 - 147, Public Health Law

Christina Grünauer-Leisenberger

Rechtliche Aspekte der Rekrutierung und Beschäftigung von Pflegefachkräften aus Drittstaaten

Die erfolgreiche Rekrutierung und Beschäftigung von Pflegefachkräften aus Drittstaaten setzt in Österreich derzeit sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für Arbeitnehmer*innen mehrere komplexe, zeit- und kostenaufwändige Verfahren voraus. Der gegenständliche Beitrag soll – vor allem auch für interessierte Arbeitgeber*innen – einen Überblick über die derzeit notwendigen Verfahrensschritte und rechtlichen Grundlagen schaffen. Ein Exkurs zur Rechtslage in Deutschland soll einen kurzen Eindruck darüber geben, wie eine deutliche Vereinfachung und Beschleunigung des Gesamtprozesses erzielt werden könnte.

S. 148 - 152, Public Health Law

Florian Schwetz

Gesundheit und Pflege im Finanzausgleich ab 2024

Das österreichische Gesundheits- und Pflegewesen ist eng verwoben mit Fragen der Finanzierung. Im Zuge der zuletzt geführten Verhandlungen über den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wurde den beiden Bereichen Gesundheit und Pflege eine sehr große Bedeutung zugemessen. Der kürzlich für die Periode 2024-2028 geschlossene Finanzausgleich bietet daher Anlass dazu, vor allem die zukünftigen finanziellen Aspekte zu beleuchten.

S. 153 - 159, Public Health Law

Gabriela Staber

EU-Arzneimittelreform: Großer Wurf oder Bedrohung für den europäischen Pharmastandort?

Am 26. April 2023 stellte die Europäische Kommission einen Entwurf für eine umfassende Reform des Arzneimittelrechts vor. Sie hatte sich das ambitionierte Ziel gesetzt, sowohl Innovationen als auch den verbesserten und schnelleren Zugang zu Arzneimitteln zu fördern. Tatsächlich stieß aber der Vorschlag gerade bei der innovativen Pharmaindustrie auf viel Kritik. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über zwei der meistdiskutierten Punkte, nämlich die Änderungen beim „Unterlagenschutz“ sowie die Sicherstellung der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln.

S. 160 - 163, Public Health Law

Werner Hauser

Ärzt*in im Wettbewerb(srecht) I: Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den ärztlichen Wettbewerb

Die vom Ausbildungsvorbehaltsgesetz erfassten Angehörigen von Gesundheitsberufen (wie insbesondere Ärzt*innen) sind, wenn sie eine selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, von den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst. Im vorliegenden Beitrag werden zentrale Hinweise zum UWG geboten, denen für den ärztlichen Wettbewerb maßgebliche Bedeutung zukommt. In weiteren zwei Beitragsteilen werden dazu anschauliche Praxisbeispiele vermittelt.

S. 164 - 166, Public Health Law

Maximilian Kröpfl

DSB: Drum prüfe, wer sich gegen negative Bewertungen verteidigt

Die Entscheidung betrifft eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde gegen einen Arzt wegen der Veröffentlichung der medizinischen Diagnose in einer Antwort auf eine negative Online-Bewertung. Die Datenschutzbehörde befand, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in diesem Kontext nicht gerechtfertigt war und verhängte eine Geldstrafe von EUR 10.000.

S. 167 - 170, Public Health Law

Michael Cepic

OGH: Die Übernahme einer Arztpraxis unterliegt nicht der Schlichtungsklausel des § 94 ÄrzteG

Von der Wendung „bei Ausübung des ärztlichen Berufs“ in § 94 Abs 1 erster Satz ÄrzteG sind nur Streitigkeiten umfasst, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben.

Die Streitigkeit muss mit der Ausübung des ärztlichen Berufs untrennbar verbunden sein, um unter § 94 Abs 1 ÄrzteG subsumiert werden zu können.

Es ist (daher) nicht jede Verhaltensweise eines Arztes, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit steht, von der obligatorischen Schlichtung umfasst.

Eine Streitigkeit zwischen zwei Ärzten über den Abschluss eines Kaufvertrags für eine Arztordination unterliegt nicht der Schlichtungsklausel des § 94 Abs 1 ÄrzteG.

S. 171 - 175, Public Health Law

Wolfgang Stock

Gesundheitsfunktion des Waldes? Eine rechtspolitische Untersuchung

Die (heute forstrechtlich vorgesehenen) Funktionen des Waldes haben eine starke Entwicklung durchlaufen: Von der ursprünglich reinen Nutzung über Schutz und Wohlfahrt bis hin zur Erholung. Obwohl allgemein bekannt ist, dass ein Aufenthalt im Wald auch gesundheitsförderlich ist, fehlt bis dato die Gesundheitsfunktion. Dieser Beitrag untersucht an Hand rechtsvergleichender Beispiele aus deutschen Bundesländern und unter Berücksichtigung der kompetenzrechtlichen Ausgangslage in Österreich die Möglichkeiten einer Implementierung der Gesundheitsfunktion des Waldes – auch unter dem Gesichtspunkt einer Klimawandelanpassungsmaßnahme.

S. 177 - 180, Praxis Gesundheitsrecht

Thomas Pixner / Felix Hollenstein

Legistische Neuerungen

1.1.-31.3.2024

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