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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 2, Juli 2021, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 35 - 45, Aufsatz

Walch, Mathias

Zum Verbot der Selbstzweckstiftung

Die Selbstzweckstiftung scheint als Thema auf den ersten Blick wenig geeignet, das österreichische Stiftungsrecht aus seinem Dämmerschlaf zu wecken. Der Beitrag möchte die bereits ad nauseam geführte Diskussion nicht erneut aufrollen, sondern aufzeigen, dass es selbst bei Annahme eines Verbots der Selbstzweckstiftung Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um wirtschaftlich betrachtet eine Art Selbstzweckstiftung zu erreichen. Davon ausgehend wird de lege ferenda die Frage erörtert, ob der Gesetzgeber eine „stiftungsähnliche“ Rechtsform schaffen sollte, die Unternehmen die Thesaurierung all ihrer Gewinne ermöglicht.

S. 46 - 47, Judikatur

OGH: Vorstandsweisung oder Vermächtnis?

Eine Weisung an den Vorstand ist aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam.

Im Gegensatz zur neuen Rechtslage wurde zu §§ 713 f ABGB aF vertreten, dass ein früheres Kodizill nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben werde. Allerdings konnte sich bereits damals aus den Umständen der Testamentserrichtung eine gegenteilige Auslegung ergeben.

S. 48 - 51, Judikatur

Mayr, Alexander

OGH: Ist eine Zuwendung an Begünstigte eine Schenkung?

Der OGH ist nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird.

Das Grundbuchgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Zu prüfen ist daher, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keinerlei Zweifel aufkommen lässt.

S. 52 - 53, Judikatur

OGH: Vertretungsbefugnis eines bloßen Kurators

Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen. Vielmehr gewährt das Gesetz in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum.

S. 54 - 58, Judikatur

OGH: Beginn der Begünstigtenstellung

Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Erreichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.

Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.

S. 59 - 61, Judikatur

Marschner, Ernst

VfGH: Eingeschränkte Verlustverwertung bei Kapitaleinkünften verfassungskonform

Keine Verletzung im Gleichheitssatz durch Bestimmungen des EStG betreffend Einschränkungen des Verlustausgleichs aus Kapitalvermögen; Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen oder aus dem außerbetrieblichen Bereich stammen sowie Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

S. 62 - 62, Veranstaltung

Veranstaltung

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