Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2019, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 44 - 52, Aufsatz

Wenusch, Hermann

Nochmals: Der widersprüchliche Bauwerkvertrag

Immer wieder stößt man auf den Begriff der „widersprüchlichen Verträge“. Darunter versteht die Judikatur im Allgemeinen Fälle, in denen der Werkunternehmer das in der Bestellung in allen Einzelheiten umschriebene Werk entsprechend der Beschreibung und für sich selbst genommen auch einwandfrei herstellt, die bestellungsgemäße Ausführung aber dazu führt, dass die Wünsche des Bestellers nicht befriedigt werden. Häufig entsteht dieser Widerspruch in Zusammenhang mit stillschweigend vereinbarten Eigenschaften – auch wenn dies wohl der praktisch häufigste Fall sein dürfte, ist es natürlich auch denkbar, dass sich Erklärungen widersprechen.

S. 53 - 57, Judikatur

Wenusch, Hermann

„Bautechnische Gesichtspunkte“ können keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden

Aus § 1302 ABGB leitet die Rechtsprechung ab, dass mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch haften, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.

Bei richtiger rechtlicher Betrachtung kommt es nur darauf an, ob die Mangelhaftigkeit der Leistungen mehrerer Werkunternehmer kumulativ zum Schaden beigetragen hat und gegebenenfalls, ob sich die Schadensanteile exakt abgrenzen lassen. Verursachungsanteile können nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden und „Feststellungen“ zu „bautechnischen Gesichtspunkten“ können keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden.

Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit grundsätzlich nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen.

Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.

Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.

Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen (7 Ob 93/02f mwN; RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten.

S. 58 - 61, Judikatur

Wiesinger, Christoph

Abzug der Abzugsteuer vom Werklohn

Nach stRsp umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörden nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Der Einwand, die Klägerin hätte gegen den Haftungsbescheid erfolgreich ein Rechtsmittel erheben können, ergibt sich aus der gegenüber der Beklagten fehlenden Bindungswirkung des Haftungsbescheids sowie aus § 1361 ABGB.

S. 62 - 64, Judikatur

Wiesinger, Christoph

Abgrenzung von Eisenbieger und Bauhilfsarbeiter

Das Lesen eines Bewehrungsplans und die anschließende Verlegung der Bewehrungen anhand desselben ist Kern der Beschreibung des Berufs des Eisenbiegers.

Ein angelernter Beruf wird nach ständiger Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, ab dem die Anlernung abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind.

S. 69 - 73, Judikatur

Geltung von AGB und Haftung von Zwischenhändlern

AGB gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrags erklärt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Auch unter Vollkaufleuten kommt Lieferscheinen und Rechnungen nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu.

§ 933b ABGB wahrt nur (unter bestimmten Voraussetzungen) den eigenen Gewährleistungsanspruch des Unternehmers gegen seinen Vormann trotz Fristablaufs, auch wenn in diesem Zusammenhang von einem „Regressanspruch“ die Rede ist. Es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften.

Dass die Klage unschlüssig ist und deshalb verbessert werden muss, führt nicht dazu, dass sie im Ergebnis als verspätet eingebracht anzusehen ist; im Gegenteil kann eine rechtzeitig eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden.

S. XIV - XIV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Das Dienstnehmerhaftungsprivileg

S. XV - XV, Praktisches

Henfling, Hanna

Baupraktische Begriffe zu Wandoberflächen (1. Teil)

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

ZRB
Heft 1, Mai 2024, Band 13
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZRB
Heft 1, Mai 2022, Band 11
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZRB
Heft 2, Juni 2020, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZRB
Heft 2, Juni 2019, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZRB
Heft 2, Juni 2018, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €