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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2019, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 124 - 128, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 129 - 137, Aufsatz

Forgó, Nikolaus/​Škorjanc , Žiga

Datenschutz und (zulassungsbeschränkte) Blockchain-Systeme

Die Blockchain-Technologie wird oft als mit dem Datenschutzrecht unvereinbar angesehen. Dieser Beitrag untersucht, wie ein (zulassungsbeschränktes) Blockchain-System DSGVO-konform gestaltet werden kann. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Umsetzung der Rechte der betroffenen Personen.

Dargestellt anhand der Personenzertifizierung in der Blockchain.

S. 138 - 142, Aufsatz

Hörtnagl-​Donner, Melanie

Verarbeitung von Personenbezogenen Daten im Konzern

In Österreich gibt es kein datenschutzrechtliches Konzernprivileg. Erwägungsgrund 48 wird zwar als „Konzernprivileg“ iZm dem berechtigten Interessen aufgefasst, der EU-Gesetzgeber hat diesem „Konzernprivileg“ aber keine normative Wirkung verliehen. Das bedeutet, dass die allgemeinen Datenschutzgrundsätze auch bei einem Datentransfer innerhalb eines Konzerns eingehalten werden müssen. Die Datenübermittlung muss als solche von der DSGVO erlaubt sein. Zusätzlich kommen die Bestimmungen der Art 44 ff DSGVO, für den Datentransfer außerhalb der EU, zur Anwendung.

S. 143 - 146, Aufsatz

Thiele, Clemens

Der Dritte im Datenschutzrecht

Der folgende Kurzbeitrag erläutert anhand eines aktuellen Falles die Funktion des „Dritten“ im Datenschutzrecht.

S. 147 - 152, Aufsatz

Thiele, Clemens

Aktuelles vom Briefschutz nach § 77 UrhG und DSGVO

Darf der Kindesvater im Obsorgestreit die (zufällig) auf seinem Laptop abgespeicherten Chat-Protokolle seiner Ex-Ehefrau mit Dritten einem Sachverständigen und dem Pflegschaftsgericht zum Beweis fehlender Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter vorlegen? Damit hat sich jüngst das zivile Höchstgericht aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Sicht beschäftigt. Die wohl begründeten Ergebnisse gehen weit über den Anlassfall hinaus und klären grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von modernem Brief- und Datenschutz.

S. 156 - 161, Judikatur

Burgstaller, Peter

DSB: Intelligenter Wasserzähler

Werden durch einen intelligenten Wasserzähler kontinuierlich (im 24-Stunden-Takt) Wasser- und Umgebungstemperatur gemessen und täglich Mindest-, Mittel- und Höchsttemperaturen festgehalten und im Zähler gespeichert, liegt eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO vor, und zwar unabhängig davon, ob eine weitere Funk- oder sonstige Auslesung erfolgt.

Bei den genannten Werten handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO, weil die obgenannten Werte über die Zählernummer einer Person (hier: natürlichen Person) zuordenbar sind.

Wenn derjenige, der den Wasserzähler einbaut, eine staatliche Behörde ist (hier: Körperschaft öffentlichen Rechts – „Wasserverband“), ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 Abs 2 DSG nur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage möglich.

Eine Berufung auf die Rechtmäßigkeitsgründe nach Art 6 Abs 1 lit b (Vertragserfüllung) oder Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse) ist für staatliche Behörden im hoheitlichen Bereich nicht möglich.

Eine analoge Anwendung des ElWOG auf intelligente Wasserzähler ist nicht zulässig, weil sich dieses ausdrücklich nur auf den Elektrizitätsmarkt bezieht; andernfalls würde dies zur Aushöhlung des Datenschutzes und der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 2 DSG führen.

Amtliche Leitsätze

S. 162 - 167, Judikatur

DSB: Ärztebewertungsportal

Die unter den § 27 Abs 1 Z 1 bis 17 ÄrzteG 1998 genannten Daten sind aufgrund der verpflichtenden Veröffentlichung als nicht schutzwürdige Daten im Sinne des § 1 Abs 1 DSG anzusehen; es liegt damit ein Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO vor.

Durch die Verknüpfung der Datensätze gemäß § 27 Abs 1 ÄrzteG 1998 mit Bewertungen und Erfahrungsberichten auf Bewertungsplattformen werden neue Daten und Informationen generiert; dadurch wird ein informationeller Mehrwert geschaffen, der vom Begriff der Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO umfasst ist und eines Erlaubnistatbestandes gemäß Art 6 DSGVO bedarf.

Erfahrungsberichte auf Bewertungsplattformen implizieren, dass es sich um eine persönliche Wahrnehmung des jeweiligen Patienten handelt; es kommt also nicht auf eine besondere Fachkenntnis an.

Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit bzw von Patienten an Informationen über ärztliche Dienstleistungen, zumal in Österreich grundsätzlich eine freie Arztwahl besteht. Durch ein Such- und Bewertungsportal erhalten Personen, die sich mitunter nicht kennen, gerade erst die Möglichkeit, sich einfach und effizient über ein bestimmtes Thema auszutauschen, und können Personen eine solche Plattform als zusätzliche Such- und Informationsquelle betreffend medizinische Versorgung und Gesundheitsleistungen heranziehen.

Amtliche Leitsätze

S. 168 - 174, Judikatur

OGH: Vertrauliche Aufzeichnungen im Gerichtsverfahren

Aus dem Privatrecht kann kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass jemand den Rechtsweg gar nicht beschreitet oder sonst den Staat nicht zu Hilfe ruft.

Ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch scheitert im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen, was umso mehr für einen Unterlassungsanspruch gilt, wenn – wie hier – die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden.

E-Mail-Verkehr und Chatprotokolle sind wertungsmäßig den in § 77 UrhG genannten „Briefen“ gleichzuhalten.

„Vertrauliche Aufzeichnungen“ im Sinn des § 77 Abs 1 UrhG sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen; ob eine Aufzeichnung oder Mitteilung „vertraulich“ ist, ist dabei einzig anhand der Intention des Verfassers oder Mitteilenden zu beurteilen.

Der Verfasser (wie auch der Empfänger) eines Briefes kann sich nach § 41 UrhG nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass dieser in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Beweisführer den Brief rechtswidrig erlangt hat.

Wenngleich die Regeln der DSGVO grundsätzlich nicht auch auf Privatpersonen angewendet werden sollen, ist die Datenverarbeitung zu privaten Zwecken damit allerdings keineswegs rechtsfrei gestellt, sondern dem allgemeinen Ehr- und Persönlichkeitsschutz überwiesen.

Eine persönliche oder familiäre Tätigkeit ist öffentlichkeitsfeindlich, weshalb etwa das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, von der DSGVO-Ausnahme zu privaten Zwecken nicht erfasst ist. Öffentlich sichtbare Datensammlungen unterfallen stets den Regelungen der DSGVO und sind nicht aufgrund der „household exemption“ vom DSGVO-Anwendungsbereich ausgenommen.

Amtliche Leitsätze

S. 175 - 181, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Medienprivileg für Blogger

Die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, fällt in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG.

Art 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass obige Aufzeichnung und obiges Verbreiten der Videos eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Amtliche Leitsätze

S. 182 - 185, Judikatur

OGH: Gerichtsstand für Deliktsklagen nach LGVÜ/EuGVVO

Der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007/Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, wenn diese nicht an einen – zwischen den Streitteilen bestehenden – Vertrag anknüpfen. Dazu werden auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen und auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane gezählt.

Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen (Ubiquitätsprinzip).

Handlungsort ist der Ort, an dem der Schädiger tatsächlich gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten.

Eine selbstschädigende Überweisung beim Anlagebetrug kann als ein relevanter Bezugs-/Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand angesehen werden.

Amtliche Leitsätze

S. 186 - 189, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Kein Ausschluss des Widerrufs aus hygienischen Gründen bei Matratzenkauf

Art 16 lit e der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Amtlicher Leitsatz

S. 190 - 192, Judikatur

VwGH: Zustellung bei Abwesenheiten

Schützenswert sind nach § 98 Abs 2 BAO in der RV zum Abgabensicherungsgesetz 2007 und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen. Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 98 Abs 2 BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein. Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf. Auf den Sachverhalt einer Übersiedlung mit wenn auch nur temporärer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle, lässt sich dies aber nicht übertragen. Wer seine Abgabestelle aufgibt und anderswo eine neue begründet, ist damit nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend und wird die Empfangseinrichtungen – anders als in einem Urlaub – in der Regel mitgenommen haben. Erweist sich dies etwa wegen der Verhältnisse an der neuen Abgabestelle und/oder einer geplanten späteren Rückkehr an die frühere Abgabestelle nicht als opportun, so verbleibt die in § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 geregelte Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten.

Amtliche Leitsatz

S. 193 - 202, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Irreführende Werbung über Energieverbrauch von Staubsaugern

Es stellt keine irreführende Unterlassung iSv Art 7 RL 2005/29/EG (UGP-RL) dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Im Vertrieb von Staubsaugern dürfen nach Anh II der Delegierten VO (EU) 665/2013 iVm Art 3 Abs 1 lit b RL 2010/30/EU keine ergänzenden Etiketten verwendet werden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte.

Redaktionelle Leitsätze

S. 203 - 208, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Lagerung von Waren als Urheberrechtsverletzung

Gemäß Art 4 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) kann die Lagerung von Waren durch einen Händler, die mit einem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lagerung urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts darstellen.

Voraussetzung für einen rechtswidrigen Urheberrechtseingriff bildet, dass dieser Händler in einem Ladenlokal ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Waren, die mit den gelagerten Waren identisch sind, zum Verkauf anbietet und die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, in dem dieses Motiv urheberrechtlich geschützt ist.

Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend sein.

Redaktionelle Leitsätze

S. 209 - 215, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Höhe des herauszugebenden Gewinns bei Designverletzungen

Nach einer Designschutzverletzung besteht der herauszugebende Gewinn nur in jenem Anteil, der gerade auf der Benutzung des fremden Geschmacksmusters (hier: Taschenlampendesign für den Polizeieinsatz) beruht, nicht auf dem gesamten entgangenen Gewinn.

Diese Auffassung steht mit Art 13 der RL 2004/48/EG im Einklang, der unter anderem die Möglichkeit der Berechnung eines Ersatzanspruchs auch anhand des vom Verletzer „zu Unrecht erzielten“ Gewinns vorsieht, dabei aber nicht die Abschöpfung des gesamten Reingewinns verlangt.

Die Schadensschätzung ist im Wege der freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 ZPO vorzunehmen. Das richterliche Ergebnis ist (auch noch) im Revisionsverfahren im Rahmen der Rechtsrüge überprüfbar. Dabei ist von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben.

Beruht der Verletzergewinn nur in einem untergeordneten Ausmaß auf dem Eingriff in das geschützte Designrecht, weil sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der nachträglichen Überprüfung des von der Beklagten produzierten Modells durch das Innenministerium die praktische Eignung zur Handhabung der Taschenlampe im dienstlichen Einsatz das entscheidende Kriterium des (praktisch) einzigen Abnehmers war, ist in der Festsetzung des herauszugebenden Gewinnanteils mit 10 % des Reingewinns nach § 273 ZPO nicht zu beanstanden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 216 - 219, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Haftung für Beauftragte bei Urheberrechtsverletzungen

Der „Inhaber eines Unternehmens“ iSv § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen im eigenen Namen betreibt und aus den im Betrieb des Unternehmens abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird.

Die Unternehmerhaftung nach § 81 UrhG stellt eine Erfolgshaftung dar und setzt weder ein Verschulden noch die Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß (hier: Schaltung eines Inserats ohne Herstellerbezeichnung) voraus.

Die Haftung des Unternehmensinhabers bei Urheberrechtsverstößen für einen Beauftragten findet aber dort ihre Grenzen, wo der Verstoß ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag begangen wird und dem Betrieb des Unternehmers „in keiner Weise“ zugutekommt.

Redaktionelle Leitsätze

S. 220 - 225, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Zuständigkeit beim Kennzeichenmissbrauch nach UWG

Beim Gerichtsstand für „Gewerbliche Schutzrechte“ nach § 53 JN handelt es um eine individuelle Zwangszuständigkeit, bei der eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen ist.

Klagen nach dem UWG wegen Kennzeichenmissbrauch, insbesondere für Firmennamen gemäß § 9 UWG, fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien gemäß § 53 JN.

Redaktionelle Leitsätze

S. 226 - 229, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Fotografische Dokumentation von Zuhörern im Verhandlungsprotokoll

Ein Amtshaftungsanspruch (hier: wegen Aufnahme des vom Richter angefertigten Fotos einer Zuhörerin in das Verhandlungsprotokoll) kann gemäß §1 Abs 1 AHG nur auf Geldersatz bzw Feststellung eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet werden.

Der in diesem Zusammenhang begehrten Feststellung der behaupteten Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die digitale Lichtbildaufnahme, deren Speicherung sowie die spätere Verbreitung als bloßer rechtlicher Qualifikation (rechtserheblicher) Tatsachen fehlt die Feststellungstauglichkeit. Insoweit ist das beanstandete Verhalten eines Organs der Republik Österreich (hier: Richter) als Rechtshandlung nicht feststellungstauglich iSv § 228 ZPO.

Eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt grundsätzlich nur bei einer schweren Kränkung bzw bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den natürlichen Ärger bei jeder Zuwiderhandlung überschreitet. Davon ist bei einer sonst konsequenzlosen Bildaufnahme einer Zuhörerin im Gerichtssaal und der Beifügung des Fotos zum Verhandlungsprotokoll nicht auszugehen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 230 - 233, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Voyeuristische Bildberichterstattung

Die Bekleidung nur mit Unterwäsche bzw die Nacktheit einer (festgenommenen) Person in ihrer Wohnung fällt in den höchstpersönlichen Lebensbereich und damit in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK.

Unter Zugrundelegung dieser Abwägungskriterien muss der Antragsteller aufgrund seiner internationalen Bekanntheit als Judo-Olympiasieger („public figure“) und zunehmend öffentlich werdender Fälle sexuellen Missbrauchs durch Trainer und Betreuer im Bereich des (Leistungs-)Sports zwar eine (auch) identifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs als Trainer und seine Verhaftung hinnehmen, weil in diesem Umfang das öffentliche Interesse an der Verbreitung dieser Nachricht überwiegt.

Nicht dulden muss er jedoch eine lediglich voyeuristische Bildberichterstattung, bei der die Aufmerksamkeit des Lesers durch die Bildunterschrift und den einleitenden Text gezielt auf den Umstand gelenkt wird, dass „der stämmige Mann“ „in Unterhose“ auf dem Sofa sitzt; einer solchen Bildberichterstattung ist zudem keine wesentliche (Zusatz-)Information zu entnehmen und sie leistet somit auch keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. Diese Art der Präsentation zielt allein auf die Neugier des Publikums ab und missachtet die Menschenwürde eines Festgenommenen. Es fällt daher nicht ins Gewicht, dass die Veröffentlichung in einem „betont sachlich gehaltenen Artikel“ erfolgte.

Redaktionelle Leitsätze

S. 234 - 237, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Unterlassungsgebot bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens bei der Verletzung von besonderen Persönlichkeitsrechten (iSv § 78 UrhG und § 43 ABGB) durch die Berichterstattung in den Medien geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten, deren Unzulässigkeit sich schon aus dem Gesetzestext selbst (hier: § 7 MedienG) ergibt. Das Unterlassungsbegehren muss vielmehr erst fallbezogen konkretisiert werden.

Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit „insbesondere“ eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots.

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es der beklagten Medieninhaberin als Richtschnur für ihre künftige Berichterstattung dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Verbreitung das Lichtbild des Klägers und/oder identifizierende Namensbestandteile des Klägers, wenn im Begleittext der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers in einer Weise erörtert bzw dargestellt wird) nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 238 - 239, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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