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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, Mai 2024, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 75 - 81, News-Radar

Rimser, Sophie

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Von Anfang März 2023 bis Ende April 2024 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Der Fokus der Bundesgesetze lag einerseits auf Veränderungen im Sozial- und Gesundheitswesen, andererseits auf energierechtlichen Aspekten. Einige Verordnungen betrafen land- und forstwirtschaftliche Themenbereiche, insbesondere in arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Die Anpassung an EU-Richtlinien erforderte die Änderung einzelner Gesetze und Verordnungen.

S. 82 - 90, Aufsatz

Tschachler, Elissa

Durchblick im digitalen „Mein Postkorb“: Eine Übersicht zur aktuellen Rechtslage des elektronischen Zustellrechts

Der vorliegende Beitrag widmet sich der aktuellen Rechtslage zur elektronischen Zustellung. Er soll einen Überblick über die geltende Rechtslage zur elektronischen Zustellung gem §§ 28 bis 37b ZustG geben und an ausgewählten Stellen einen Bezug zur alten Rechtslage herstellen, um so die Neuerungen in der Rechtslage zu beleuchten. Zudem zeigt er vereinzelt bestehende Lücken in der Regulatorik auf.

S. 91 - 97, Aufsatz

Strugalioska, Sabina

Überlegungen für ein verfahrensökonomisches Verwaltungsstrafverfahren in verkehrsrechtlichen Bagatellstrafsachen

„Bagatellfälle“ im Verkehrsstrafrecht führen zu großen Belastungen im Vollzug. Naheliegend ist es daher, ein eigenes standardisiertes Verfahren für „Bagatellfälle“ im Verkehrsstrafrecht vorzusehen. Allerdings fehlt es in der österreichischen Rechtsordnung derzeit an einer Legaldefinition des Begriffs „Bagatellfall“. Ebenso kann ein standardisiertes Verfahren im Lichte des Rechts auf ein faires Strafverfahren gem Art 6 EMRK an Grenzen stoßen. Vor diesem Hintergrund erörtert der Beitrag, ob ein verfahrensökonomisches Verkehrsbagatellstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten unter Einhaltung des Art 6 EMRK möglich wäre und wie ein verfahrensökonomisches Verkehrsbagatellstrafverfahren vor den Verwaltungsbehörden aussehen könnte. Zudem wird in einem Rechtsvergleich beleuchtet, wie in Deutschland und den Niederlanden mit verkehrsrechtlichen Bagatellfällen im Vollzug umgegangen wird.

S. 99 - 102, Verfahrensrecht

Weisung zur Beaufsichtigung von Rechtspflegern als Teil der Ausübung des Richteramts nach Art 87 Abs 1 B-VG

Die an eine Richterin erteilte Anordnung, ihre Rechtspfleger in dem Sinn „zu beaufsichtigen“, dass von der Volksanwaltschaft für unvertretbar erachtete Rechtsansichten nicht judiziert werden, betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes iSd Art 87 Abs 1 B-VG. Der Präsident des VwG Wien ist sohin zur Erteilung einer derartigen Weisung nicht einmal „abstrakt“ zuständig.

S. 102 - 105, Verfahrensrecht

Kein Verzicht auf Entscheidung durch das zuständige VwG

Die Partei kann nicht dadurch die Zuständigkeit einer Behörde bzw eines VwG begründen, dass sie einen Antrag bei einer unzuständigen Behörde einbringt bzw eine Beschwerde an ein unzuständiges VwG richtet und deren bzw dessen Zuständigkeit behauptet. Eine nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuständige Behörde bzw ein zuständiges VwG verliert seine Zuständigkeit nicht dadurch, dass die Partei diese Zuständigkeit (in welcher Form auch immer) bestreitet.

S. 105 - 107, Verfahrensrecht

Bindungswirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch unzuständige Behörde

Weder bei einem Aktenvermerk über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch bei einer Mitteilung an den Beschuldigten über die Einstellung handelt es sich um einen Bescheid. Nach den Erläuterungen zur VStG-Novelle 1987 sollen diese aber dennoch Rechtskraftwirkung entfalten. Die Rechtskraftwirkung hat zur Folge, dass das VwG trotz gegebener Unzuständigkeit der die Einstellung verfügenden Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs 2 VStG entsprechend vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.

S. 108 - 111, Verfahrensrecht

Keine Rechtswidrigkeit eines Ladungsbeschlusses bei fehlender Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige

Das Verwaltungsgericht hat dafür zu sorgen, dass die Erfordernisse des Art 6 EMRK im Verfahren eingehalten werden und der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte, insbesondere Zeugen zu befragen, wahrnehmen kann. Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen. Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach § 19 AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und Entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Angehörige sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

S. 112 - 113, Verfahrensrecht

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit ohne Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung

Ist der dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zugrundeliegende Bescheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, besteht kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen wäre.

S. 114 - 115, Verfahrensrecht

Einstellung des Revisionsverfahrens gegen Abweisung einer Säumnisbeschwerde

Hat die Behörde nach Erhebung der Revision gegen ein Erkenntnis des VwG, mit dem eine Säumnisbeschwerde mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abgewiesen wurde über den Antrag des Revisionswerbers, der Gegenstand der Säumnisbeschwerde war, entschieden, ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

S. 116 - 120, Materienrecht

Aufhebung von Beschlüssen einer Ziviltechniker-Länderkammer durch die Aufsichtsbehörde

Grundsätzlich kann auch die privatrechtsförmige Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers der staatlichen Aufsicht unterworfen werden. Der autonome Handlungsspielraum der Selbstverwaltung darf dadurch jedoch nur so weit eingeengt werden, wie es zur Wahrung der Rechtmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Selbstverwaltungskörper bei der Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf gegenläufige staatliche Interessen trifft.

Das Ziviltechnikergesetz 2019 normiert für Angelegenheiten der Interessenvertretung keine (der staatlichen Aufsicht unterliegende) „Kompetenzverteilung“ zwischen der Bundeskammer und den einzelnen Länderkammern.

S. 121 - 122, Materienrecht

Errichtung einer wasserrechtlich zu bewilligenden Anlage auf einer Ersatzaufforstungsfläche

Unter dem Begriff der „Landeskultur“ iSd § 105 Abs 1 lit f WRG sind das Gewinnen von Erträgnissen des Bodens, somit sowohl die Land- als auch die Forstwirtschaft, zu verstehen. Forstwirtschaftliche Belange können durchaus für wasserrechtliche Verfahren iSv öffentlichen Interessen bedeutsam werden, dies jedoch nach den verba legalia erst dann, sofern eine Gefährdung der Landeskultur gegeben ist.

S. 123 - 126, Materienrecht

Ausschließliche Anwendbarkeit der Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 Abs 1 StbG zu erwerben, auf Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft noch nie besessen haben

Der Begriff „Fremder“ iSd § 2 Z 4 iVm § 57 Abs 1 StbG erfasst nur Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nie besessen haben. Nicht unter den Anwendungsbereich des § 57 StbG fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber – aus welchen Gründen auch immer – wieder verloren haben.

S. 127 - 137, Materienrecht

Zur Bestrafung von „Klimaklebern“ nach § 46 Abs 1 StVO sowie § 81 Abs 1 SPG im Lichte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit

Eine Versammlung, die in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt nur eingeschränkten Schutz. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG muss eine Abwägung stattfinden, die ergibt, dass durch die Bestrafung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt.

Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand ist zu verneinen, wenn die Gefahr anders abwehrbar ist. Bei Eingriffen in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen.

S. 137 - 140, Materienrecht

Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung

Ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ist keine Strafe iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbotes aus dem Blickwinkel der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitpunkt ihres Einschreitens zu beurteilen; dabei handelt es sich um einen dem Charakter der Prognoseentscheidung entsprechenden Prüfungsmaßstab. Die mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots verbundene Verpflichtung, eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch zu nehmen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Gefährders dar.

S. 140 - 145, Materienrecht

Versammlungsfreiheit und „Klimanotstand“ keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe bei Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO und Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs 1 SPG

Eine Rechtfertigung einer Tat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kommt nicht in Betracht, wenn zahlreiche andere legale Möglichkeiten zur Durchsetzung offenstehen. Auf den Inhalt des in der Versammlung zu transportierenden Anliegens kommt es nicht an. Der Klimanotstand bildet keinen entschuldigenden Notstand, da dieser eine unmittelbare Betroffenheit und einen direkten Bezug voraussetzt.

S. 145 - 146, Materienrecht

Meldegesetz – keine Strafbarkeit einer Meldung mit unrichtiger Wohnsitzqualität

Eine Strafbestimmung für eine Anmeldung eines Wohnsitzes unter Angabe einer unrichtigen Wohnsitzqualität (§ 1 Abs 6 oder Abs 7 MeldeG) sieht das Meldegesetz nicht vor.

S. 146 - 149, Materienrecht

Datenschutz: Aktivlegitimation von juristischen Personen

Das Grundrecht auf Datenschutz muss im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, dh „Betroffene“ bzw „betroffene Personen“ sind gem Art 4 Z 1 DSGVO nur natürliche Personen. Juristische Personen als mitbeteiligte Parteien sind daher nach § 24 DSG nicht aktiv legitimiert.

S. 149 - 152, Materienrecht

Keine Verfassungswidrigkeit eines Ausschlusses der Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle für subsidiär Schutzberechtigte

Aus § 35 Abs 2 PStG 2013 folgt, dass im Ausland eingetretene Personenstandsfälle von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind. Diese Rechtslage verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Art 8 EMRK. Da subsidiär Schutzberechtigte nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und – anders als Asylberechtigte – grundsätzlich mit den Behörden ihres Heimatstaates Kontakt aufnehmen können, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, diese Personengruppe von der Möglichkeit einer Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle auszuschließen. Für den Fall, dass subsidiär Schutzberechtigte zur Wahrung ihrer Rechte einen bestimmten Personenstandsfall nachweisen müssen, ist der zuständige Materiengesetzgeber gehalten, geeignete Erleichterungen vorzusehen.

S. 153 - 157, Materienrecht

Ausfolgung von Suchtgiftvignetten an einen selbständigen Anästhesisten/Notarzt

Die Suchtgiftverordnung bezieht die Schaffung eines ärztlichen Suchtgiftvorrats (neben der hier nicht relevanten ärztlichen Hausapotheke) auf den Bedarf in einer Ordination („Praxisbedarf“). Das setzt voraus, dass der Arzt über eine Ordination („Praxis“) verfügt.

S. 157 - 159, Materienrecht

Nicht-Tragen einer Maske bei Demonstration gegen „Impfzwang“

Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotMV vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen „Impfzwang“, ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Art 10 und 11 MRK scheidet somit aus.

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