Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Neu
ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, August 2024, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 268 - 271, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten

S. 272 - 274, Aufsatz

Antensteiner, Ines

Behauptete Schutzrechtsverletzung als Werturteil

Schnell, unkompliziert, großer Kundenstamm – in Zeiten von großen, marktbeherrschenden Onlinehändlern bietet es sich für viele kleinere Unternehmen an, keinen eigenen Onlineshop mehr zu betreiben, sondern ihre Produkte nur noch über große Verkaufsplattformen zu vertreiben. Die Verkäufe über diese Plattformen bilden dadurch für viele kleine Unternehmen die Haupteinnahmequelle, fällt diese beispielsweise aufgrund einer Sperre des Verkäuferkontos weg, wird oftmals deren Existenz bedroht.

Der Hintergrund einer Accountsperre durch die Verkaufsplattform kann unter anderem in einer behaupteten Schutzrechtsverletzung durch einen konkurrierenden Verkäufer liegen. Verkaufsplattformen warten für gewöhnlich nach einer solchen Meldung nicht lange mit der Sperre, wollen sie doch in Zweifelsfällen einer eigenen Haftung entgehen. Der Verkäufer ist in der Folge mit erheblichen Umsatzeinbußen konfrontiert, die oftmals im Konkurs und somit im Existenzverlust enden.

Abhilfe gegen unwahre Behauptungen, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb führen, könnte § 7 UWG bringen. Die stRsp (zuletzt OGH 19.3.2024, 4 Ob 185/23v) setzt dem allerdings Grenzen, mit fatalen Auswirkungen für die von der Behauptung betroffenen Unternehmen.

S. 275 - 278, Aufsatz

Gerhartl, Andreas

Immaterieller Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen

Die DSGVO und das DSG räumen einem Betroffenen zwar einen Ersatzanspruch (ua) für einen durch eine Datenschutzverletzung verursachten immateriellen Schaden ein, lassen bei der Ausgestaltung der Anspruchsgrundlagen allerdings viele Details offen. Von den zahlreichen dadurch aufgeworfenen Fragestellungen werden hier einige (zentrale) Aspekte – insb unter Zugrundelegung der dazu aktuell ergangenen Rsp – kurz und prägnant beleuchtet. Dabei sollen auch Lösungsvorschläge für (nach wie vor) unklare Themenfelder unterbreitet werden.

S. 279 - 281, Aufsatz

Burgstaller, Peter

Zur urheberrechtlichen Einordnung eines Musik-Arrangements

Von einem Arrangement spricht man ganz generell, wenn ein Werk mit Hilfe von Gestaltungsmitteln in seiner ursprünglichen Ausdrucksform verändert wird. Arrangements können sich dabei grundsätzlich auf alle möglichen Werktitel beziehen.

Aus urheberrechtlicher Sicht sind Arrangements im Rahmen der Bearbeitung nach § 5 UrhG zu betrachten und dabei danach zu unterscheiden, ob es sich um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd Abs 1 leg cit oder um eine (zustimmungs-)freie Bearbeitung iSd Abs 2 leg cit handelt; das Ergebnis ist bei beiden Bearbeitungsvarianten (sowohl Abs 1 als auch Abs 2) wie das Originalwerk geschützt, sofern es die geforderte Eigentümlichkeit aufweist. Von diesen urheberrechtsrelevanten Bearbeitungen nach § 5 UrhG zu unterscheiden sind hingegen „Bearbeitungen“ in Form von Änderungen, Anpassungen oder Umgestaltungen, denen keine Eigentümlichkeit zukommt (zB nur untergeordnete Anpassungen odgl). Nachfolgend sollen diese „Bearbeitungsvarianten“ einer rechtlichen Einordnung unterzogen werden, dies insb mit Blick auf musikalische Arrangements.

S. 287 - 289, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Zweck des datenschutzrechtlichen Schadenersatzes

§ 29 DSG konkretisiert das in Art 82 DSGVO verbriefte Recht des Betroffenen, der durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, auf Schadenersatz und ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten.

Es liegt außerhalb des Schutzzwecks von Art 82 DSGVO, wenn der Kläger als Schadenersatzanspruch den Ersatz für eine von einem Dritten berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt.

Ein Ersatz der Reparaturkosten seines Fahrzeugs nach § 29 Abs 1 DSG scheidet daher für den Versicherten mit der Begründung aus, die Deckung dieser Kosten durch den Kaskoversicherer sei durch eine unzulässige Datenverarbeitung der Beklagten (hier: Betreiberin einer datenschutzwidrigen Videoüberwachungsanlage, die den [versuchten] Versicherungsbetrug aufdeckte) vereitelt worden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 290 - 299, Judikatur

Thiele, Clemens

BVwG: Unbefugte Videoüberwachung durch den Sentry-Mode eines Kfz

Der aktivierte Wächtermodus (auch sog „Sentry-Mode“) in bestimmten Fahrzeugen zur Diebstahlsicherung während des Parkens ist aufgrund der am Fahrzeug verbauten Kameras datenschutzrechtlich als Bildverarbeitung zu qualifizieren, da alle möglichen Ereignisse rund um das Fahrzeug aufgezeichnet werden, wie etwa wenn sich ein Passant dem Fahrzeug nähert oder daran vorbeigeht.

Diejenige Person, welche die Entscheidung trifft, den – werksmäßig abgeschalteten – Wächtermodus beim geparkten Kraftfahrzeug zu aktivieren, wird damit zum Verantwortlichen für die in Gang gesetzte Bildverarbeitung.

Dabei trifft den Verantwortlichen die Pflicht zur Information bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 13 DSGVO ist nämlich, dass mit der betroffenen Person in nur irgendeiner erdenklichen Art und Weise Kontakt aufgenommen wurde und dabei personenbezogene Daten erhoben wurden. Die über die Sensorik des Wächtermodus ermittelten Daten genügen dem Begriff des „Erhebens“ von Daten iSv Art 4 Z 2 DSGVO.

Da die Informationspflichten gemäß Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO bei der Datenerhebung zu erfüllen sind, kommt es darauf an, ob es dem Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich ist, die betroffene Person zu kontaktieren und ihr die gebotenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist prinzipiell der Fall, wenn die betroffene Person selbst als unmittelbare Datenquelle dient, indem der Verantwortliche entweder ihre Erscheinung oder ihr Verhalten synchron wahrnimmt oder mit ihr in einen – auch asynchronen – persönlichen Kontakt tritt. Demgegenüber ist es irrelevant, ob die betroffene Person aktiv an der Datenerhebung mitwirkt, sich ihr entziehen kann oder auch nur von ihr weiß.

Die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art 13 DSGVO besteht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Demnach gibt es diesbezüglich aber auch kein Leistungsbegehren der betroffenen Person, das zunächst geltend zu machen ist und dem aufgrund dessen zu entsprechen ist. Demzufolge liegt insoweit aber auch keine in der Nichterfüllung eines solchen Leistungsbegehrens bestehende Rechtsverletzung vor, die (nachträglich) beseitigt werden könnte. Vielmehr liegt die Rechtsverletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person iSv Art 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann.

Redaktionelle Leitsätze

S. 300 - 315, Judikatur

Thiele, Clemens

DSB: Zu den datenschutzrechtlichen Bedingungen des Mobile Mapping von Gemeinden

Eine über das durch die Antragstellerin im Rahmen der DSFA festgestellte Risiko hinausgehende Prüfung ist in keiner Weise Aufgabe der Datenschutzbehörde im Rahmen eines Konsultationsverfahrens nach Art 36 Abs 2 iVm Art 57 Abs 1 lit l DSGVO.

Das Konsultationsverfahren steht nicht zur Beantwortung allgemeiner Fragestellungen über die Zulässigkeit von Verarbeitungstätigkeiten und noch weniger zur Beurteilung der Angemessenheit allfälliger Zusatzangebote (bzw der damit verbundenen Kosten) zur Verfügung.

Selbst durch ein (zulässiges) Konsultationsverfahren kann in keinem Fall „abschließende Rechtssicherheit“ durch die Datenschutzbehörde gewährt werden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 316 - 323, Judikatur

EuGH: Voraussetzungen des immateriellen Schadenersatzes nach DSGVO

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Grad der Schwere und die etwaige Vorsätzlichkeit des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes gegen diese Verordnung für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt werden.

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Festlegung der Höhe des aufgrund des Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens geschuldeten Schadenersatzes davon auszugehen ist, dass ein solcher durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachter Schaden seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung.

Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass wenn ein Schaden gegeben ist, ein nationales Gericht bei fehlender Schwere des Schadens diesen ausgleichen kann, indem es der betroffenen Person einen geringfügigen Schadenersatz zuspricht, sofern dieser Schadenersatz geeignet ist, den entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

Art 82 Abs 1 DSGVO ist im Licht der ErwGr 75 und 85 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff „Identitätsdiebstahl“ nur dann erfüllt ist und einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach dieser Bestimmung begründet, wenn ein Dritter die Identität einer Person, die von einem Diebstahl personenbezogener Daten betroffen ist, tatsächlich angenommen hat. Jedoch kann der Ersatz eines durch den Diebstahl personenbezogener Daten verursachten immateriellen Schadens nach der genannten Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen nachgewiesen wird, dass ein solcher Diebstahl von Daten anschließend zu einem Identitätsdiebstahl oder Identitätsbetrug geführt hat.

Amtlicher Tenor

S. 324 - 330, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Servicegebühr für Vermittlung von Veranstaltungstickets

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Ticketvermittlern sind auch gegenüber Verbrauchern gesetzlich zulässig:

„Bei der Internet-Bestellung werden Servicekosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Die Servicegebühr von max. € 2,00 ist im ersichtlichen Gesamtkaufpreis, der im Warenkorb 1 angezeigt wird, bereits enthalten (IV. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten, Unterpunkt 2.) und

Angezeigte Preise inkl. Servicegebühr von max. € 2,00.“

Diese Klauseln halten auch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand. Bei der Servicegebühr, die im Gesamtpreis vereinbart und vor der Bestellung konkret ausgewiesen wird, handelt es sich um kein das Leistungsversprechen einschränkendes Zusatzentgelt.

Redaktioneller Leitsatz

S. 331 - 339, Judikatur

OGH: E-GeldG und ZaDiG nicht auf Bitcoin-Zahlungssysteme anwendbar

Die Qualifikation als Zahlungsvorgang und als Zahlungskonto iSv ZaDiG 2018 setzt einen Bezug des Vorgangs bzw Kontos zu „Geldbeträgen“, dh Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld, voraus. Da dieser Bezug bei Bitcoins nicht besteht, sind die Regelungen des ZaDiG 2018 auf eine Internetplattform, die Bitcoin-Wallets und Bitcoin-Handel anbietet, nicht unmittelbar anwendbar.

Für Bitcoin-Transaktionen kommen daher die Erstattungspflicht bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach § 67 Abs 1 ZaDiG 2018 und die Verpflichtung nach § 87 Abs 1 ZaDiG 2018, bei Online-Zugriffen und elektronischen Zahlungsvorgängen eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, nicht zur Anwendung.

Redaktionelle Leitsätze

S. 340 - 347, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: „Button-Lösung“ auch für online angebotene LegalTech-Dienstleistungen

Wenn ein Verbraucher einen kostenpflichtigen Fernabsatzvertrag abschließen soll, indem er auf eine Schaltfläche klickt, muss diese Schaltfläche gemäß Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein (sog „Button-Lösung“). Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers von späteren Bedingungen abhängt.

Verlangt eine Online-Plattform, die Ansprüche von Mietern gegen ein Erfolgshonorar geltend macht, von einem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten als Zessionarin, muss der online abgewickelte Beauftragungsprozess für diese LegalTech-Dienstleistung gleichermaßen der „Button-Lösung“ entsprechen, um wirksam zu sein.

Gleichwohl hindert ein Verstoß gegen Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL den Verbraucher nicht daran, sich nachträglich an den Vertrag zu binden.

Redaktionelle Leitsätze

S. 348 - 351, Judikatur

Burgstaller, Peter

OGH: Angemessenes Entgelt und § 273 ZPO

Das angemessene Entgelt im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage (§ 1041 ABGB).

Der Zweck besteht darin, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen; dies setzt voraus, dass der Nichtberechtigte Vorteile aus der Nutzung gezogen hat.

Bei der Höhe des angemessenen Entgelts ist das Marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt zu bezahlen.

Richtschnur ist dabei, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Beweispflichtig dafür ist der Rechteinhaber, ansonsten ist nach § 273 ZPO zu schätzen.

Ob § 273 ZPO anzuwenden ist oder nicht, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die mit Mängelrüge bekämpft werden muss. Hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO bestätigt, kann das nicht mehr vor dem OGH releviert werden.

Die Bemessung des angemessenen Entgelts ist hingegen sehr wohl im Revisionsverfahren anfechtbar. Für die Bestimmung des angemessenen Entgelts kann zwar auf Empfehlungen der Bundesinnung (hier: der Berufsfotografen) zurückgegriffen werden, dies ist aber nicht zwingend und stets bzw pauschal der Fall. Insbesondere kommt es auch auf den Fotografen an, also ob er der Personengruppe der Berufsfotografen zuzuordnen ist oder ob er als angestellter Fotograf oder als Hobbyfotograf tätig wurde.

Redaktionelle Leitsätze

S. 352 - 354, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Abgesang auf die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein.

Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor.

Die Behauptung, der Kläger verletze Musterrechte des Beklagten, weil er diesem verwechselbar ähnliche Produkte vertreibe, hat den objektiv überprüfbaren Tatsachenkern, dass der Beklagte das fragliche Schutzrecht hat und der Kläger Produkte vertreibt, die ihm nicht offenkundig unähnlich sind. Darüber hinaus liegt ein Werturteil in Form einer rechtlichen Schlussfolgerung vor, vergleichbar einer Rechtsfolgenbehauptung, die nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht.

Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet keinen Anspruch nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG.

Der Umstand, dass ein Mitbewerber durch eine möglicherweise unzutreffende Schutzrechtsverwarnung gegenüber einer marktbeherrschenden Online-Handelsplattform (hier: Amazon) den weltweiten Ausschluss der Konkurrenzprodukte aus dem Verkauf bewirkt, stellt keine Behinderung oder sonstige Unlauterkeit dar. Es liegt darin auch kein Wertungsexzess, da es insoweit nur auf den Äußerungsgehalt selbst, nicht auf dessen existenzvernichtende Folgen, ankommen soll.

Redaktionelle Leitsätze

S. 355 - 359, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Schutz eines Reproduktionsfotos

Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildwerke iSv § 3 UrhG hervorbringen oder einen Lichtbildschutz iSv § 73 UrhG genießen. Mangelt es aber an einem Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit (zB bloßes Scannen einer antiquarischen Postkarte), kommt für das Digitalisat nicht einmal ein Leistungsschutz iSv § 74 UrhG in Betracht.

Der Leistungsschutz für einfache Lichtbilder erfordert nicht, dass in der fotografischen Aufnahme eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Deshalb kann auch das Abfotografieren einer Vorlage (hier: einer Postkarte) als sog Reproduktionsfoto schutzwürdig sein.

Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist darüber hinaus, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.

Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines fotografierten Textes (Postkarte) reicht für die Erfüllung des Zitatzwecks iSv § 42f UrhG nicht aus.

Redaktionelle Leitsätze

S. 360 - 368, Judikatur

Thiele, Clemens

OLG Wien: Internationale Zuständigkeit bei EU-Designverletzung

Es begründet infolge der Doppelrelevanz des maßgeblichen Tatsachenvorbringens sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die materiell-rechtlichen Ansprüche keinen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit im darauf eingeschränkten Prozess trotz der Einwände der Beklagten ausschließlich nach den schlüssigen Klagsangaben prüfte und dazu keine Beweise aufnahm.

Der Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft iSv Art 8 Nr 2 EuGGVO 2012 kommt auch für EU-Designverletzungsklagen gemäß Art 81 lit a GGV in Betracht, da insoweit die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) keine spezielleren Regelungen enthält. Ergänzend zu Art 82 Abs 5 GGV bedarf es dazu bei einer Mehrheit auf Beklagtenseite weiterer Voraussetzungen:

Das Gericht ist international zuständig aufgrund von Art 82 Abs 1 GGV für das Verfahren gegen den Primärbeklagten (sog „Ankerklage“);

der Primärbeklagte hat darüber hinaus einen Sitz oder eine Niederlassung gerade im Bezirk des Gerichts;

der Sekundärbeklagte hat seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft; und

zwischen den Klagen besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen notwendig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind nach den (schlüssigen) Klagsangaben zu prüfen.

Stützt der Kläger seine Ansprüche (hilfsweise oder zusätzlich iSv Art 96 GGV) auch auf lauterkeitsrechtliche Tatbestände (hier: sklavische Produktnachahmung und glatte Übernahme), so kommt dafür gleichermaßen der inländische Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 in Betracht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 369 - 372, Judikatur

Rami, Michael

OGH: Keine anonyme Veröffentlichung einer Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren gemäß § 37 MedienG

Die Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG – und demgemäß auch einer solchen gemäß § 37 Abs 1 MedienG – setzt die Nennung des Namens des Betroffenen, also desjenigen, der die Mitteilung begehrt, voraus.

Redaktioneller Leitsatz

S. 373 - 374, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
ZIIR
Heft 3, August 2024, Band 12
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2023, Band 11
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2022, Band 10
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2021, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2020, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2019, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2018, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €