Nahezu drei Jahrzehnte sind seit dem EU-Beitritt Österreichs vergangen, doch die Inkompatibilitäten zwischen dem österreichischen Hochschulrecht und dem Unionsrecht sind nach wie vor sehr ausgeprägt und sie nehmen sogar zu, auch im Lichte einer sich intensivierenden europäischen Rechtsstaatlichkeitsdiskussion, von welcher sich das österreichische Universitätsrecht unbeeindruckt zeigt. Die diesbezüglichen Problemfelder sind zahlreich. Nachfolgend sollen drei besonders augenfällige Bereiche im Detail behandelt werden: das Fehlen eines wirksamen Zugangs zu einem Gericht bei universitären Berufungsverfahren (§ 98 und 99 UG); die unzureichende ministerielle Aufsicht gemäß § 45 UG (beide Situationen in Konflikt mit Art 47 GRC) sowie das Fehlen einer unabhängigen Evaluierungs- und Qualitätssicherungsinstanz wie sie im Europäischen Hochschulraum eigentlich gefordert wäre.
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![Heft 3, Juli 2024, Band 23 Heft 3, Juli 2024, Band 23](https://www.verlagoesterreich.at/media/7d/82/ff/1720666000/zfhr20243_1720666000.8128.png)
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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Heft 3, Juli 2024, Band 23
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 95 - 100, Aufsatz
Das österreichische Hochschulrecht und das EU-Recht – Die grundlegenden InkompatibilitätenAustrian higher education law and EU law – The fundamental incompatibilities
S. 101 - 106, Aufsatz
Doktorandenbetreuung gemäß Brügge-Kopenhagen-Prozess im Bildungspfad 8Doctoral supervision in accordance with the Bruges-Copenhagen process in educational pathway 8
Der Brügge-Kopenhagen-Prozess richtet sich auf die berufliche Bildung aus. Für bereits gemäß Bologna ausgebildete grundständige Doktoranden muss die Aufstiegsfortbildung im Bildungspfad 8 diesem Niveau gerecht werden. Wie ein Brügge-Kopenhagen-Doktorat, das praxisrelevante berufsnahe Forschungsfragen beantwortet, ausgestaltet sein kann, thematisiert der folgende Beitrag, der darüber hinaus praxiserprobte Formulierungsvorschläge liefert und auf unseren Ergebnissen aus zfhr 2021, 63–67 (67) aufbaut.
S. 107 - 113, Aufsatz
Prüfungskultur im KI-ZeitalterExam culture in the age of AI
Digitale Technologien verändern die Prüfungspraxis an Hochschulen und stellen ein traditionelles Prüfungsverständnis zunehmend in Frage. So löste bereits die Umstellung auf digitale Distanzprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie eine Debatte über faire Prüfungen sowie den Sinn und Unsinn reiner Wissensabfragen aus. Eine künftige Hinwendung zu stärker kompetenzorientierten, offeneren Prüfungsformaten wurde vielfach empfohlen. KI-Technologien scheinen nun die Prüfungspraxis an Hochschulen endgültig auf den Kopf zu stellen. Eine neue, zeitgemäßere Prüfungskultur wird damit wichtiger denn je. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit den Auswirkungen von KI-Tools wie ChatGPT oder Copilot auf schriftliche Prüfungen und stellt entsprechende Handlungsoptionen vor.
S. 114 - 116, Tagungsbericht
Evidenzbasiertes Hochschulmanagement – Chancen und Grenzen
S. 117 - 124, Rechtsprechung
Befähigungsnachweis; Gastgewerbe; Gewerbeordnung; Gleichheitsgrundsatz; Universitätsabschluss
Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMAW) über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (GastgewerbeV) idF BGBl II 2003/51.
Das Gastgewerbe stellt gemäß § 94 Z 26 iVm §§ 111 ff GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe dar, für dessen Ausübung (ua) gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um den Nachweis bestimmter fachlicher und kaufmännischer Qualifikationen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis dient dazu, einen gewissen Standard der Leistungen des Gewerbes iSd Konsumentenschutzes sicherzustellen und zielt daher auf die Qualitätssicherung und einen gewissen Ausbildungsstandard der Gewerbetreibenden ab. Die Legaldefinition des Befähigungsnachweises in § 16 Abs 2 GewO 1994 stellt auf die fachliche einschließlich der kaufmännischen Befähigung ab und legt dazu ausdrücklich die drei Elemente jeder Befähigung – Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – fest. Wird dieser Befähigungsnachweis durch Verordnung generell festgelegt, spricht § 18 Abs 1 GewO 1994 wörtlich davon, „durch welche Belege [...] die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe [...] im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind“. Die „erforderliche fachliche Befähigung“ stellt damit (neben anderen Kriterien) den entscheidenden Faktor für den durch Verordnung festzulegenden Ausbildungsweg dar.
Die vom BMAW für den erfolgreichen Abschluss eines universitären Studiums ins Treffen geführten Fähigkeiten – soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit – mögen zwar vom allgemeinen Berufsbild eines Gastwirtes umfasst und für den kaufmännischen Erfolg bei der Ausübung des Gastgewerbes als einem (sozialen) Dienstleistungsgewerbe maßgeblich sein. Bei den angeführten Fähigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Fähigkeiten, die dazu geeignet sind, eine fachspezifische Befähigung nachzuweisen.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.
Gemäß § 103 UG sind Ausbildungsveranstaltungen in Form von bspw Seminaren oder Kursen, die auf die Habilitation vorbereiten bzw hierbei betreuen, nicht enthalten. Im Rahmen der Habilitation ist das selbständige Verfassen schriftlicher oder künstlerischer Arbeiten vorgesehen. Auch die Vorbereitung darauf erfolgt eigenständig. In beiden Fällen ist keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG gegeben.
S. 125 - 126, Rechtsprechung
Bachelor- und Masterstudium; Familienbeihilfe; Studiendauer
Wird die letzte vorgeschriebene Prüfung positiv beurteilt und ein akademischer Grad verliehen, gilt das Bachelorstudium als abgeschlossen und die Zulassung zu demselben erlischt gem § 68 Abs 1 Z 6 UG. Bei einem darauffolgenden Masterstudium ist erneut eine Zulassung zu beantragen, da es sich dabei um ein eigenständiges Studium handelt. Auch das UG unterscheidet klar zwischen Bachelor- und Masterstudien, weshalb diese Rechtsansicht in Bezug auf § 2 Abs 1 lit j FLAG ebenso zu vertreten ist. Diese Auslegung wird auch durch die Materialien zum Budgetbegleitgesetz gestützt.
Im Rahmen des Zulassungsantrags wird seitens des Rektorats unter anderem die allgemeine Universitätsreife und das Vorliegen eines fachlich relevanten Bachelorstudiums geprüft.
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