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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 95 - 107, Aufsatz

Lang, Michael/​Lichtmannegger , Annette

Das vereinfachte Berufungsverfahren nach § 99 Abs 4 UG

Mit § 99 Abs 4 UG wurde eine weitere Möglichkeit geschaffen, Universitätsprofessor/in zu werden. Damit können Assoziierte Professor/inn/en und Universitätsdozent/inn/en diesen Status in organisationsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht erlangen. Die Rahmenbedingungen dieses vereinfachten Berufungsverfahrens sowie die sich dabei stellenden Auslegungsfragen werden in diesem Beitrag näher erläutert und Lösungsvorschläge erstattet. Im Zentrum der Überlegungen stehen die Bedeutung von Entwicklungsplan und Satzung.

S. 108 - 112, Aufsatz

Gamper, Anna

Honi soit qui mal y pense? Ein Nachwort zu § 99 Abs 4 UG

Die UG-Novelle BGBl I 2015/131 hat mit ihrer Neugestaltung des § 99 UG einige Resonanz auch in der zfhr ausgelöst. Der vorliegende, sich als Rejoinder zur vor kurzem von Christine Perle (aus Sicht des BMWFW) veröffentlichten Klarstellung verstehende Beitrag setzt sich kritisch mit einigen der dort als „Intentionen des Gesetzgebers“ dargelegten Argumente auseinander.

S. 113 - 120, Rechtsprechung

Scharler

Hochschulen; Präjudizialität; Unkostenbeitrag für Repetitorien

Aufhebung der Wortfolge „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10.07.2013, 75. Stück, Nr 160 (Unkostenbeitrags-VO 2013) wegen Verstoßes gegen Art 81c Abs 1 B-VG iVm Art 18 B-VG.

Zulässigkeit des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes; angefochtene Unkostenbeitrags-VO 2013 vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art 81c Abs 1 B-VG und § 51 Abs 1 UniversitätsG 2000 (UG 2000) im Anlassverfahren präjudiziell.

Denkmögliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es auf Grund der zulässigen Säumnisbeschwerde über den Feststellungsantrag betr das Wintersemester 2013/2014 in der Sache zu entscheiden und dabei die (angefochtene Wortfolge der) Unkostenbeitrags-VO 2013 anzuwenden hat (Inkrafttreten der Unkostenbeitrags-VO 2014 mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015). Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt.

Der VfGH versteht die Unkostenbeitrags-VO 2013 so, dass der Verordnungsgeber – nach einer Präambel im ersten Teil des Verordnungstexts – im zweiten normativen Teil des Punktes 1. der Unkostenbeitrags-VO 2013 grundsätzlich jene Lehrveranstaltungen aufzählt, für die ein Unkostenbeitrag im Sinne des Punktes 3. dieser Verordnung zu entrichten ist. Dabei macht die Systematik des Punktes 1. deutlich, dass die im zweiten Teil dieses Punktes erfolgende Aufzählung von unter die Unkostenbeitragspflicht fallenden Lehrveranstaltungen die allgemeine, präambelhafte Umschreibung im ersten Satz des Punktes 1. erst konkretisiert.

Vor diesem Hintergrund führte die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge (und gleichzeitig im Regelungssystem des Punktes 1. der Unkostenbeitrags-VO 2013 der Kategorie-Überschrift) „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ dazu, dass mangels konkretisierender, auch nur kategorialer Erwähnung derartiger Lehrveranstaltungen im zweiten Teil des Punktes 1. für Repetitorien im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften auf Grund der Unkostenbeitrags-VO 2013 kein Unkostenbeitrag nach Punkt 3. dieser Verordnung eingehoben werden dürfte.

Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat wegen Art 81c Abs 1 B-VG und Art 18 B-VG im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung des Staates für die Regelstudien an öffentlichen Universitäten der Gesetzgeber zu treffen. Im Lichte des Art 81c Abs 1 B-VG zählt das hier einschlägige Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg zu den Regelstudien. Art 81c Abs 1 B-VG schließt es damit aus, dass die öffentliche Universität ohne gesetzliche Ermächtigung Beiträge der Studierenden für die Finanzierung dieses Regelstudiums einhebt. In diesem Sinn als Studienbeitrag, der zwingend der gesetzlichen Regelung bedarf, ist jede Festlegung eines Entgelts anzusehen, das Studierende für die Zulassung zu und für die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen.

Schon vor dem Hintergrund des die Gewährleistung des Art 81c Abs 1 B-VG wesentlich mitbestimmenden Art 17 StGG erfasst ein Regelstudium nicht nur jene im konkreten Studienplan für die Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sondern darüber hinaus auch jene Lehrveranstaltungen, die – vertiefend, ergänzend oder wiederholend – zum in den Studienplänen (Curricula) verpflichtend vorgegebenen Lehrangebot hinzutreten. Auch sie sind Bestandteil des Regelstudiums und unterliegen damit den dargestellten Anforderungen, was ihre Finanzierung anlangt.

Die angefochtene Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 bewirkt, dass Studierende für Repetitorien, die von ihrer Funktion her inhaltlich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg stehen, einen Unkostenbeitrag zu leisten haben, der der Finanzierung dieses Lehrveranstaltungsangebots (und nicht etwa nur besonderer Anforderungen im Rahmen einer Lehrveranstaltung wie der Abgeltung für Kopierkosten für umfangreiche Unterlagen oder Unkosten im Zusammenhang mit Exkursionen) dient. Die hier einschlägigen Repetitorien unterscheiden sich damit auch grundsätzlich von den sonstigen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 erfassten Lehrveranstaltungen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einhebung eines solchen Unkostenbeitrags für Repetitorien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Regelstudium stehen, ist weder im UG 2000 noch sonst in einer gesetzlichen Regelung enthalten.

S. 121 - 121, Rechtsprechung

Scharler

Frauenförderungsgebot; Gleichbehandlungsgebot

Nach der – dynamischen – Verweisung des § 44 UniversitätsG 2002 ist auf das Verfahren zur Berufung eines Universitätsprofessors bzw einer Universitätsprofessorin das B-GBlG 1993 anzuwenden.

Eine Diskriminierung iSd B-GlBG 1993 setzt voraus, dass eine Person auf Grund ihres Geschlechts schlechter behandelt wird als eine Person des anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation. Davon zu unterscheiden ist das im zweiten Abschnitt („besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen“) geregelte Frauenförderungsgebot gemäß §§ 11ff B-GlBG 1993. Dabei handelt es sich um zielgerichtete geschlechtsspezifische Begünstigungen, die – über den Diskriminierungsschutz hinaus – der faktischen Gleichstellung der Frauen an Universitäten dienen.

Die Frauenförderung gemäß § 11b B-GlBG 1993 und § 7 Abs 2 des Frauenförderungsplans der Wirtschaftsuniversität Wien dient der Beseitigung einer realen Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben. Nach diesen Bestimmungen sind unter den dort genannten Voraussetzungen Frauen bei gleicher Eignung vorrangig aufzunehmen. Eine Nichtgewährung dieser Begünstigung ist – auf Grund der sogenannten „Öffnungsklausel“ – nur auf Grund von überwiegenden Gründen in der Person eines Mitbewerbers (zB schwere Behinderung) zulässig, wobei die Berücksichtigung derartiger Gründe gemäß § 11b Abs 2 B-GlBG 1993 und § 7 Abs 2 Z 2 des Frauenförderungsplanes keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben dürfen.

Die Nichtgewährung einer gesetzlich angeordneten einseitigen Förderungsmaßnahme ist, wenn sie ohne wichtigen Grund erfolgt, rechtswidrig. Die nicht bevorzugte Frau erfährt aber allein dadurch auf Grund ihres Geschlechts keine „weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“ im Sinn von § 4a B-GBlG 1993, weil ein Mann ebenfalls nicht bevorzugt behandelt würde. Eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 11b B-GlBG 1993 ist vielmehr nur dann (auch) eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinn von § 4a leg cit, wenn die Entscheidung für einen männlichen Kandidaten – im Rahmen der Öffnungsklausel – aus solchen Gründen erfolgt, die für gleich qualifizierte Mitbewerberinnen diskriminierende Wirkung entfaltet.

S. 121 - 122, Rechtsprechung

Scharler

Anerkennung von Prüfungen; Aufenthaltsbewilligung Studierende; Nachweis über erbrachte Leistungen

Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen bzw die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit, die in einem Sammelzeugnis der Universität aufscheint, kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolgs von Bedeutung sein.

Der Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium (auch im Fall der Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren), aber keine Anerkennung einzelner ausländischer Prüfungen. Er beinhaltet damit keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß. Der Zulassungsbescheid zum Masterstudium kann daher nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd § 64 Abs 3 NAG 2005 zu sehen.

S. 122 - 122, Rechtsprechung

Scharler

Amtsrevision; Rechts- und Parteifähigkeit Universität

Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (§ 45 UniversitätsG 2002).

Bei einer Revision der Universität gegen ein Erkenntnis des VwG, welches über eine Beschwerde eines Studierenden gegen den Bescheid des Rektorates der Universität entschieden hat, handelt es sich nicht um eine Amtsrevision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG. Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem VwG ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem VwG ist. Damit ist vorliegend das Rektorat der revisionswerbenden Universität als belangte Behörde anzusehen, dem daher auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision kann der Universität als Rechtsträgerin dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist.

Im Gegensatz zu einem im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassenen Bescheid erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch VwG im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Rechtsträger gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von VwG über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen. Diese Überlegungen sind auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide von Universitätsorganen übertragbar. Derartige Entscheidungen stellen kein staatliches Aufsichtsmittel (§ 45 UniversitätsG 2002) gegenüber Universitäten dar, eine Verletzung einer Universität in subjektiven Rechten kommt daher in einem derartigen Fall nicht in Betracht.

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