Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG.
Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.