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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2024, Band 38

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 188, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Personengesellschaften im Unternehmensverbund

Gegenstand der folgenden Überlegungen ist die Rechtslage von Personengesellschaften (ihrer Gesellschafter) als Glied eines Unternehmensverbundes in Gestalt abhängiger und herrschender Unternehmen.

S. 189 - 198, Aufsatz

Kopetzki, Moriz

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Politische Einigungen im Umwelt- und Verbraucherschutzrecht, der Digital Markets Act (DMA) sowie der Digital Services Act (DSA) sind vollständig anwendbar und die österreichische Durchführung des DSA ist beschlossen. Außerdem: Der Europäische Gerichtshof behandelte die Schlechterstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer, wenn deren Kündigung nicht schriftlich begründet werden muss, und ihren (grundrechtlich garantierten) Rechtsschutz. Ein weiteres rezentes Urteil widmet sich den Grenzen des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz bei Verstößen gegen die DSGVO.

S. 199 - 204, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Zur Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte – Beschluss einer Unternehmensvereinigung – Keine Möglichkeit, sich bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auf das Urteil W...

1. Art 101 Abs 1 AEUV iVm Art 4 Abs 3 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es feststellen sollte, dass eine nach einer nationalen Regelung verbindliche VO, mit der die Mindesthonorare der Anwälte festgesetzt werden, gegen Art 101 Abs 1 AEUV verstößt, die Anwendung dieser nationalen Regelung auf die zur Zahlung der den Anwaltshonoraren entsprechenden Kosten verurteilte Partei ablehnen muss, und zwar auch dann, wenn diese Partei keinen Vertrag über Anwaltsdienstleistungen und Anwaltshonorare abgeschlossen hat.

2. Art 101 Abs 1 AEUV iVm Art 4 Abs 3 EUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Visshia advokatski savet (Oberster Rat der Anwaltschaft) erlassene VO festgesetzt wurde, und es zum anderen dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen, als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung anzusehen ist. Bei Vorliegen einer solchen Beschränkung können die angeblich mit dieser nationalen Regelung verfolgten legitimen Ziele nicht geltend gemacht werden, um das fragliche Verhalten dem in Art 101 Abs 1 AEUV enthaltenen Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen zu entziehen.

3. Art 101 Abs 2 AEUV iVm Art 4 Abs 3 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es feststellt, dass eine nach einer nationalen Regelung verbindliche VO, mit der die Mindesthonorare der Anwälte festgesetzt werden, dem Verbot in Art 101 Abs 1 AEUV zuwiderläuft, die Anwendung dieser nationalen Regelung ablehnen muss, und zwar auch dann, wenn die in dieser VO vorgesehenen Mindestbeträge die tatsächlichen Marktpreise der Anwaltsdienstleistungen widerspiegeln.

S. 204 - 208, Rechtsprechung

Freier Warenverkehr: Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber...

Art 13 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art 15 Abs 1 der VO (EU) 2017/1001 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke iVm den Art 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke ausschließlich den Bekl eines Verletzungsverfahrens trifft, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren, die keine Kennzeichen aufweisen, die es Dritten ermöglichen würden, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden sollen und die über ein selektives Vertriebsnetz verteilt werden, dessen Mitglieder die Waren nur an andere Mitglieder dieses Netzes oder an Endverbraucher weiterverkaufen dürfen, von diesem Bekl in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nachdem er von den Verkäufern die Zusicherung erhalten hatte, dass die Waren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, und der Inhaber der Marke sich weigert, selbst eine solche Überprüfung auf Verlangen des Käufers vorzunehmen.

S. 208 - 212, Rechtsprechung

Geistiges und gewerbliches Eigentum: Humanarzneimittel – Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) – Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem ESZ – Auf der Grundlage eines ESZ angeordnete einstweilige Ma...

Art 9 Abs 7 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Mechanismus zum Ersatz des durch eine einstweilige Maßnahme iS dieser Bestimmung verursachten Schadens vorsehen, wobei dieser Mechanismus auf der Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Antragstellers beruht und das Gericht in Rahmen dieses Mechanismus befugt ist, die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, anzupassen.

S. 212 - 218, Rechtsprechung

Markenrecht: Recht aus der Unionsmarke – Begriff ,Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘ – Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke – Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke...

1. Art 9 Abs 2 und Abs 3 lit a bis c der VO (EU) 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass der Dritte, der ohne Zustimmung des Automobilherstellers, der Inhaber einer Unionsmarke ist, Ersatzteile, und zwar Kühlergrills für diese Fahrzeuge, einführt und zum Kauf anbietet, die ein Element enthalten, das für die Anbringung des Emblems, das diese Marke wiedergibt, gedacht ist und dessen Form mit dieser Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die eine oder mehrere Funktionen dieser Marke beeinträchtigen kann, was das nationale Gericht prüfen muss.

2. Art 14 Abs 1 lit c der VO 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass er den Automobilhersteller, der Inhaber einer Unionsmarke ist, nicht daran hindert, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile, und zwar Kühlergrills, zu verbieten, wenn dieses Zeichen in der Form eines Elements des Kühlergrills besteht, das für die Anbringung des diese Marke wiedergebenden Emblems auf diesem Kühlergrill gedacht ist, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, ob es technisch möglich ist, dieses Emblem auf dem Kühlergrill zu befestigen, ohne das Zeichen auf ihm anzubringen.

S. 218 - 221, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen – Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Ausbreitu...

Art 12 Abs 2 der RL (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die iS dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

S. 221 - 224, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder von Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Ort der Verwirklichung des S...

Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten MS mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten MS abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten MS übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs iS dieser Bestimmung im letztgenannten MS befindet.

S. 224 - 226, Rechtsprechung

Unzulässige Vorteile aus einer Betriebsratstätigkeit

Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden.

Stichtag für die Prüfung, ob eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund der angefochtenen Kündigung.

S. 226 - 227, Rechtsprechung

Kündigungsentschädigung – Beginn der Verfallsfrist

Wird eine Kündigung des Arbeitgebers gem § 105 ArbVG angefochten, endet das Arbeitsverhältnis vorläufig mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zur rechtmäßigen Entscheidung über die Anfechtungsklage kann der Arbeitnehmer weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers können erst ab der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils verjähren. Das gilt auch für einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber während des Anfechtungsverfahrens eine Entlassung ohne wichtigen Grund ausgesprochen hat.

S. 227 - 228, Rechtsprechung

Unverzügliche Klage auf gerichtliche Zustimmung

Der Arbeitgeber muss ihm bekannte Entlassungsgründe unverzüglich geltend machen. Das gilt auch für eine Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zu einer bereits ausgesprochenen Entlassung im Falle eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes.

S. 228 - 229, Rechtsprechung

Rückersatz von Ausbildungskosten – nicht bestandene Prüfung

Ein Rückersatz von Ausbildungskosten setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung voraus. Wurde vereinbart, dass ein Rückersatz geschuldet wird, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird, erfasst das nicht auch den Fall, dass der Arbeitnehmer eine abschließende Prüfung nicht bestanden hat.

S. 229 - 231, Rechtsprechung

Änderung der Stiftungserklärung durch Vorstand; Insolvenz der Stifterin; Verzicht auf die Begünstigtenstellung; Auswirkungen auf das Sonderrecht der Stifterin zur Bestellung von Beiratsmitgliedern; Beachtung des Stifterwillens

Der Stifterwille darf durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands nicht unterlaufen werden. Dabei ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System.

Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Dabei sind korporative Regelungen, also jedenfalls der Komplex der Stiftungsorganisation, nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.

Für eine Änderung reicht es nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.

S. 231 - 233, Rechtsprechung

Teilweise Unwirksamkeit einer Änderungsurkunde zur Stiftungsurkunde; Anmeldung und Eintragung zum Firmenbuch; Pflicht der Mitstifter zur Änderung der Stiftungserklärung

Die aktuelle Fassung der geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben.

Wird mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht wirksam sind, so ist diese Rechtstatsache im Firmenbuch einzutragen und der Anmeldung eine sich nach den Wirkungen des Urteils ergebende Fassung (Kompilation) des aktuellen Wortlauts der Stiftungsurkunde iSd § 39 Abs 3 PSG beizufügen.

Aus der wechselseitigen Treuepflicht der Mitstifter kann sich im Einzelfall eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben.

S. 233 - 234, Rechtsprechung

Strafrechtliche Verantwortung nach VbVG und lange Verjährungsfrist

Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist.

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, hat der Zivilrichter selbstständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.

S. 234 - 235, Rechtsprechung

Nichtigkeit von Beschlüssen eines Vereins; Anforderungen; Kooptierung von Leitungsorganen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Eine Auflistung der Nichtigkeitsgründe enthält das VerG nicht.

Die Nichtigkeit hat sich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken, in denen nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. Die Nichtigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Beschluss an ungültige frühere Beschlüsse anschließt.

Die in Vereinsstatuten häufig vorgesehene Bestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans bzw Vereinsvorstandes per Kooptierung mit nachträglicher Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wird als zulässig erachtet.

S. 235 - 237, Rechtsprechung

Gesellschafterkonkurs; Recht zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Scheinbeschluss des Masseverwalters

Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist daher nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.

Die von einem Nicht-Gesellschafter gefassten Beschlüsse sind als Scheinbeschlüsse wirkungslos. Ihre Beseitigung mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nicht erforderlich. Scheinbeschlüsse erzeugen keine rechtlichen Wirkungen und stellen daher ebensowenig eine Grundlage für eine Eintragung im Firmenbuch dar.

S. 237 - 238, Rechtsprechung

Ansprüche von (Minderheits-)Gesellschaftern gegen Rechtsanwalt der GmbH wegen Verletzung der Treuepflicht aufgrund einer Interessenkollision; Trennungsprinzip; Reflexschäden

Der Rechtsanwalt einer GmbH hat aufgrund dieser Vertretung keiner Treuepflicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern. Zur Durchsetzung der eigenen Interessen stehen den Gesellschaftern die Mittel des Gesellschaftsrechtes offen.

S. 238 - 239, Rechtsprechung

Zur Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung

Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insb mit sogenannten „Statt“-Preisen, ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamteindruck der Ankündigung deutlich ergibt, aus welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird; dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. Macht der Werbende deutlich, um welche preise es sich bei den angegebenen „Statt“-Preisen handelt, dann darf er auch den von ihm bisher verlangten Preis gegenüberstellen, muss aber vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben.

Zur Definition des „Mondpreises“ hat der Senat bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um die willkürliche Festsetzung eines Phantasiepreises handelt. Wer Preise zunächst so festsetzt, dass ihm die generelle Gewährung und werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen § 2 UWG („beworbener Mondpreis“).

Dabei sind interne (hausgemachte) „Mondpreise“ ebenso wettbewerbswidrig wie externe, die auf einer unverbindlichen Empfehlung des Herstellers beruhen. Das Anstößige an der Werbung mit externen “Mondpreisen“ liegt darin, dass den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespielt wird.

Auch im Schrifttum werden als Mondpreise willkürlich festgesetzte, überhöhte Preise verstanden, die im Rahmen von Preisgegenüberstellungen eingesetzt werden, um das angesprochene Publikum über die Günstigkeit des Angebots zu täuschen. Eine Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, den er gar nicht ernsthaft auf Basis einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat. Auf eine entsprechende subjektive Irrführungsabsicht des Werbenden kommt es nicht an.

Der UVP des Herstellers wird vom Verkehr ebenfalls als ernsthaft kalkulierter, realistischer Endverbraucherpreis verstanden; entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom empfohlenen Preis, liegt in der aller Regel eine Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Für die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist demnach Voraussetzung, dass diese für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet und die der Empfehlung zugrundeliegende Preiskalkulation der Verkehrserwartung Rechnung trägt, dass es sich dabei – im Zeitpunkt der Werbung – um einen angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis handelt. Dagegen wird die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in der Regel als irreführend anzusehen sein, wenn:

Nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt oder

Die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, oder

Der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt, oder

Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis nach Form und Begleitumständen nicht hinreichend klar und bestimmt ist.

S. 239 - 240, Rechtsprechung

Qualifikation eines Schreibens als Bescheid

Die Qualifikation eines behördlichen Schreibens stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anderes gilt nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rsp anzusehen wäre.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in diesem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essenziell.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

Nach der stRsp des VwGH ist unter einer Vorfrage iS der §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG eine für die E der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Nicht präjudiziell ist jedoch das innerstaatliche Verfahren vor dem VwGH. Setzt ein Verwaltungsgericht daher das Beschwerdeverfahren nicht bis zur E des EuGH aus, sondern bis zur Erledigung desselben Verfahrens vor dem VwGH, belastet es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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