Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 196 - 197, Kurznachrichten
Überblick über Ereignisse und Entwicklungen der letzten Wochen im Vergabegeschehen
S. 198 - 201, Judikatur
Unbestimmte Eignungsanforderungen können nicht vom Erklärungswillen einer Eigenerklärung umfasst sein
Die Eignung muss bei einem zweistufigen Vergabeverfahren bereits in der ersten Stufe geprüft werden. Aus diesem Grund müssen auch die Eignungsanforderungen bereits in der ersten Verfahrensstufe hinreichend bestimmt bekannt gegeben werden.
Die Abgabe einer vergaberechtskonformen Eigenerklärung oder Subunternehmererklärung setzt die tatsächliche Kenntnis über den konkreten Umfang der verlangten Anforderungen voraus, weil nur so eine Erklärung über deren Erfüllung abgegeben werden kann. Einem Vorbringen zur Unbestimmtheit von Eignungsanforderungen kann daher die Möglichkeit der Abgabe einer Eigenerklärung oder der Heranziehung von Subunternehmern nicht entgegengehalten werden.
Der Begriff „Ausland“ ist – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – nicht unbestimmt, da er nach dem allgemeinen Sprachverständnis alle Länder außerhalb Österreichs umfasst.
S. 202 - 207, Judikatur
Wie tief muss man graben? – Grundsätze einer vertieften Angebotsprüfung
Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu klären, ob die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.
Hinterfragt werden muss, ob der angebotene Preis mit der der Ausschreibung zugrundeliegenden Leistung in einem adäquaten Verhältnis steht. Bei der Prüfung, ob ein Unterpreis vorliegt, kann es nach allgemeinem Verständnis nur darauf ankommen, ob ein Bieter anhand der ihm zur Verfügung stehenden Mittel kostendeckend kalkuliert hat.
Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung betreffend die Plausibilität der Preise ist unbeachtlich.
S. 208 - 217, Judikatur
Großzügig bei Vertragsänderungen und überrestriktiv bei der Antragslegitimation: ein kritischer Blick auf grundlegende Fragen des Rechtsschutzes
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vertragsänderungsklausel werden erfüllt, wenn die zu ändernden Vertragsbedingungen angeführt werden. Eine Angabe, in welchem Umfang Änderungen zulässig sind, ist nicht erforderlich.
Wurde der Nachprüfungsantrag nicht auch zugleich mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, ist ein allfälliger Feststellungsantrag unzulässig.
Das Unterbleiben einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO kann nicht im Wege eines Feststellungsantrages bekämpft werden. Die Antragstellerin war auf den Zivilrechtswege zu verweisen.
Eine Mischkalkulation ist bei verschiedenartigen Leistungen jedenfalls unzulässig.
Eine Verletzung von kollektivvertraglichen Regelungen führt zwingend zum Ausscheiden eines Angebotes aus einem Vergabeverfahren.
S. 222 - 228, Judikatur
Zu Selbstreinigungsmaßnahmen und Ausschlussfristen beim Verdacht der schweren beruflichen Verfehlung
Der Umstand, dass die Antragstellerin ihrem Angebot nicht alle in der Ausschreibung geforderten K-Blätter beigelegt hat, stellt keinen unbehebbaren Mangel dar, weshalb die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, der Antragstellerin eine Gelegenheit zur Nachreichung zu geben. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Ausscheidensgrund des unvollständigen Angebotes liegt daher nicht vor.
Unter § 254 Abs 5 Z 2 BVergG 2018 muss auch eine wie die gegenständlich vorliegende Konstellation subsumiert werden, in der der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Bieters besteht, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, aber noch kein Urteil ergangen ist.
Ein Abschlussbericht gemäß § 100 StPO kann jedenfalls als objektive Grundlage für Feststellungen der Auftraggeberin zum vorgeworfenen Fehlverhalten der Antragstellerin herangezogen werden.
Wenn in § 83 und § 254 BVergG 2018, wie in den Erläuternden Bemerkungen ebenfalls festgehalten, ein Schadensausgleich auch bei Fehlen einer rechtskräftigen Feststellung und aktive und ernsthafte Bemühungen um die Aufklärung des Sachverhalts verlangt werden, der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, das Vorhandensein eines Schadens bei der Antragsgegnerin rundweg abstreitet und sich im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren der Aussage entschlägt, wird der Auftraggeber dies in seiner Beurteilung der Selbstreinigungsmaßnahmen mitberücksichtigen dürfen.
S. 229 - 233, Judikatur
Auch Erstangebote haben den Ausschreibungsbedingungen zu entsprechen
Bei der Abgrenzung von behebbaren und unbehebbaren Mängel ist darauf abzustellen, ob die Wettbewerbsstellung eines Bieters gegenüber den Mitbietern durch die Mängelbehebung materiell verbessert werden würde.
An in einem Verhandlungsverfahren zu legende Erstangebote ist ein strenger Maßstab anzulegen. Widerspricht das Erstangebot den Mindestanforderungen der Ausschreibung, so ist es – ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit – nach § 141 BVergG 2018 auszuscheiden.
Ein Leistungsverzeichnis nach § 128 Abs 2 BVergG 2018 hat die Mengen- und Preisangaben zu den funktional beschriebenen Leistungen vollständig zu enthalten.
Art 8 Abs 3 UA 2 Satz 2 PSO-VO ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge im Sinne von Art 8 Abs 3 UA 1 Buchst b PSO-VO am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.
S. 237 - 243, Judikatur
Auch keine Nachprüfung bereits verjährter Verstöße auf Antrag einer Behörde
Die Erwägungsgründe 25 und 27 der RL 2007/66/EG, Art 1 Abs 1 und 3 RL 89/665/EWG in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung, Art 1 Abs 1 und 3 der RL 92/13/EWG in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung, Art 83 Abs 1 und 2 RL 2014/24/EU und Art 99 Abs 1 und 2 RL 2014/25/EU sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.
Im Rahmen eines vom Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.
S. 244 - 245, Judikatur
Keine Vergabe ohne Ausschreibung an eine nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtung
S. 245 - 245, Judikatur
Die Zusammenrechnung von Beschaffungsvorgängen ist eine Frage des Einzelfalls
S. 246 - 246, Judikatur
Ohne Verbesserung der Situation des Antragstellers keine Antragslegitimation
S. 246 - 247, Judikatur
Keine Antragslegitimation ohne Betroffenheit des Bieters durch die behauptete Rechtswidrigkeit
S. 247 - 247, Judikatur
Lieferbarkeit nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens bei Anfechtung der Ausschreibung
S. 247 - 247, Judikatur
Gegenstand des Nachprüfungsverfahren bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung
S. 247 - 247, Judikatur
Keine laufende Prüfung der Bonität von Bietern während des Nachprüfungsverfahrens
S. 249 - 249, Judikatur
Keine erstmalige Nennung von Subunternehmern in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens
S. 250 - 251, Judikatur
Unabänderlichkeit des abgegebenen Angebots im nicht offenen Verfahren nach Angebotsöffnung
S. 251 - 251, Judikatur
Gültige Zuschlagsentscheidung auch bei falscher Rechtsform des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers
S. 251 - 252, Judikatur
Gültige Zuschlagserteilung auch bei falscher Rechtsform des Zuschlagsempfängers
S. 252 - 252, Judikatur