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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, August 2023, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 211 - 215, Aufsatz

Oberlechner, Peter

Wichtige Neuerungen für innovative Unternehmen: Start-up Förderungsgesetz und Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023

Seit Ende Mai liegen Begutachtungsentwürfe für zwei interessante neue Gesetze vor, die gezielte Anreize für Gründung und Führung von Start-ups in Österreich schaffen sollen. Mit den neuen Gesetzen werden auch zwei im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts umgesetzt: Die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform für innovative Start-ups, und die Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH.

S. 216 - 221, Aufsatz

Steiner, Manuel

Zum Entwurf einer Flexiblen Kapitalgesellschaft – wirtschaftliche Parameter, Individual- und Minderheitenrechte

Mittlerweile liegt der Begutachtungsentwurf zur Flexiblen Kapitalgesellschaft vor. Nach den Erläuterungen soll diese, die Wünsche der „innovativen Wirtschaft“ aufgreifende Rechtsform, Startups und Gründerinnen in der Frühphase ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine besonders wettbewerbsfähige Option bieten. Weiterführende Informationen über den wirtschaftlichen Bedarf oder Hintergrund einer neuen Rechtsform sucht man in den Materialien indes vergebens. Der Begutachtungsentwurf liefert viele Fragen. Von Interesse sind hier vor allem Individual- und Minderheitenrechte von Unternehmenswertbeteiligten und das Thema, ob das GesAusG auf diese anwendbar ist. Daher liegt es auf der offenen Hand, sich damit auseinanderzusetzen.

S. 222 - 227, Aufsatz

Pichlmayr, Peter/​Pichlmayr, Michael

Die Höchstbetragskapitalerhöhung als ein flexibles Finanzierungsinstrument für Unternehmen (insbesondere für Jungunternehmer und Start-ups)

Häufig stehen – gerade junge – Unternehmen vor der Herausforderung neues Kapital zu benötigen, um etwa das weitere Wachstum, Transformationsprozesse bedingt durch die Digitalisierung oder um moderne Produktionsstätten zu finanzieren. Wie können diese Unternehmen mit dem notwendigen Fremd-/Eigenkapital ausgestattet werden? Neben den konventionellen Finanzierungsinstrumenten wie etwa einer Kreditfinanzierung, oder eines Gesellschafterdarlehens/-zuschusses besteht auch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung. Eine solche Kapitalerhöhung kann von allen Gesellschaftern, einer Gruppe von Gesellschaftern, einem neu hinzukommenden Dritten, oder aber von hinzukommenden Dritten und bestehenden Gesellschaftern gezeichnet werden.

S. 228 - 231, Judikatur

Verbotene Einlagenrückgewähr im Verhältnis zu Dritten – Hier: Zielgesellschaft zahlt Vermittlungsprovision für Gesellschafterwechsel – Kriterien des erforderlichen Schlechtgläubigkeit der Dritten

Die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG gelten analog auch bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ebenso erstreckt sich die analoge Anwendung auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft an Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Sicherheitenbestellung durch die Gesellschaft, sondern auch im Fall einer Zahlungspflicht der Gesellschaft an den Dritten.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bzw. eines sonstigen Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf.

S. 232 - 232, Judikatur

Deliktische Haftung einer juristischen Person für ihre Repräsentanten

Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten (Machthaber).

S. 233 - 234, Judikatur

Wesen (verbriefter) Nachbesserungsrechte beim Gesellschafterausschluss

Nachbesserungsrechte nach dem GesAusG ausgeschlossener Gesellschafter müssen nicht verbrieft werden.

Werden sie dennoch verbrieft, handelt es sich um reine Forderungspapiere, die lediglich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs umfassen.

Nachbesserungszertifikate umfassen hingegen nicht Schadenersatzansprüche gegen den Hauptaktionär, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Beim Handel mit Nachbesserungsrechten liegt eine Wette auf den Ausgang des laufenden Preisüberprüfungsverfahrens vor.

S. 235 - 235, Judikatur

Löschung einer beklagten Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses

Wird eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, so hat der Kläger ein Wahlrecht:

Auf sein Begehren ist das Verfahren fortzusetzen.

Strebt der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

S. 236 - 236, Judikatur

Keine Haftung des Abschlussprüfers, wenn Entscheidungsträger ohnehin nicht anders gehandelt hätten

Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.

S. 237 - 238, Judikatur

Abschlussprüferhaftung: Auch nachrangige Verbindlichkeiten bei Schadensberechnung zu berücksichtigen

Bei Schadensfällen, die auf die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt werden, ist die geschädigte geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies erfolgt durch Vergleich ihrer Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen.

Auch nachrangige Verbindlichkeiten sind in diese Gegenüberstellung einzubeziehen.

S. 239 - 239, Judikatur

Schlüssige Gründung einer GesbR zwischen Lebensgefährten

Die schlüssige Gründung einer GesbR erfordert die Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

Dazu gehören gesellschaftstypische Absprachen, etwa über die laufende Verwaltung oder die Verwertung im Falle der Trennung und die Vermögensauseinandersetzung.

S. 240 - 241, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Ausländische Zweigniederlassung einer inländischen GmbH

Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat sind im Register der Kapitalgesellschaft zu verzeichnen (Art 28a Abs 7 RL [EU] 2017/1132). § 3 Abs 1 Z 6 FBG unterscheidet nicht, ob sich die Zweigniederlassung in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU befindet.

S. 242 - 244, Angrenzendes Steuerrecht

Marchgraber, Christoph

Pillar II: Spielräume des österreichischen Gesetzgebers

Umfang und Detailgrad der Pillar II-Richtlinie (59 Artikel auf 58 Seiten) legen auf den ersten Blick nahe, dass dem österreichischen Gesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht nur wenig Spielraum für österreichische Spezifika bleibt, was freilich die Legistik nicht minder herausfordernd macht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass es wesentliche Themenbereiche gibt, zu denen sich in der Pillar II-Richtlinie keine oder nur rudimentäre Vorgaben finden, sodass der Gesetzgeber gefordert ist, eigenständige legistische Lösungen zu entwickeln. Dieser Beitrag widmet sich exemplarisch ein paar ausgewählten Aspekten dazu.

S. 245 - 247, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

AbgÄG 2023: Sanierung gescheiterter Übertragungen stiller Reserven bei Beteiligungsveräußerungen durch Privatstiftungen

Für Privatstiftungen besteht gemäß § 13 Abs 4 KStG die Möglichkeit, im Rahmen von Beteiligungsveräußerungen realisierte stille Reserven auf qualifizierte Ersatzbeteiligungen zu übertragen. Während der Bestimmung des § 13 Abs 4 KStG in der Verwaltungspraxis vormals ein weites Verständnis dahingehend beigemessen wurde, dass stille Reserven auch stets durch Kapitalerhöhungen bei bestehenden Tochtergesellschaften übertragen werden können, ist der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053, zu einem restriktiveren Ergebnis gekommen. Konkret hatte der Gerichtshof eine Übertragbarkeit stiller Reserven nach § 13 Abs 4 KStG im Anlassfall verneint, weil aufgrund einer bereits bestehenden 100%-Beteiligung kapitalerhöhungsbedingt keine neuen Anteile im Sinne des § 13 Abs 4 KStG erworben worden seien. Um die Steuerhängigkeit stiller Reserven für spätere Veräußerungen betroffener Ersatzbeteiligungen ungeachtet dessen abzusichern, wurde nunmehr im Zuge des AbgÄG 2023 die Übertragung stiller Reserven für bestimmte Altfälle gesetzlich verankert.

S. 248 - 251, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

GrESt bei Anwachsung gemäß § 142 UGB

Gemäß § 105 zweiter Satz UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit (vgl. dazu OGH 15.9.2021, 7 Ob 101/21k; 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.

Gemäß § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge bedarf es dabei keiner weiteren (besonderer) Übertragungsakte (vgl. OGH 24.3.2015, 5 Ob 62/15a). Nach der Rechtsprechung des OGH bewirkt die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge auch den Übergang (bzw. die Fortwirkung) der Gestaltungsrechte der §§ 1068 ff ABGB auf den übernehmenden (ehemaligen) Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft (vgl. OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y, zu einem Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB; siehe zum Ganzen auch OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k, mwN).

Da gemäß § 142 Abs. 1 UGB der Übergang des Vermögens ex lege stattfindet, wird damit – sofern zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gemäß § 2 GrEStG 1987 gehören – weiterhin (vgl. VwGH 30.5.1994, 89/16/0019, mwN, zur ständigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955, sowie 19.1.1994, 93/16/0139, zu § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, jeweils in Fällen der Anwachsung gemäß § 142 HGB) ein Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 verwirklicht. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke – im Wege der durch § 142 Abs. 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge – erfolgt dabei allerdings nicht vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter. Die Zugehörigkeit der betroffenen Gesellschafter (des zuletzt ausgeschiedenen und des übernehmenden) zum in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 36/2014 angeführten Personenkreis ist daher für die Besteuerung ohne Relevanz. Nicht anderes kann im Übrigen für die mit dem StRefG 2015/16, BGBl. I Nr. 118/2015, eingeführte Bezugnahme auf den in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG 1984 angeführten Personenkreis (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1987) gelten.

Der Erwerbstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 wird nicht mit der Schenkung des Gesellschaftsanteils, sondern mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 142 Abs. 1 UGB auf den „letzten Gesellschafter“ verwirklicht. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter ex lege das gesamte Gesellschaftsvermögen und – mangels einer dem § 6 Abs. 2 GrEStG 1955 entsprechenden Bestimmung – nicht nur im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters.

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